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OLG Dresden: Datenerhebung durch bestimmte „Meta Business Tools“ ist mangels vorliegender Rechtsgrundlage nach der DSGVO rechtswidrig und daher besteht auch ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.500 EUR

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 31. März 2026 (Az.: 4 U 834/25) in einem Rechtsstreit in der Bestätigung vorheriger Rechtsprechung, in dem unter anderem auch ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO geltend gemacht worden war. Das Gericht sprach diesen Anspruch wegen des Kontrollverlustes über personenbezogene Daten zu und begründet unter anderem wie folgt in den Entscheidungsgründen des Urteils:

„…Die Beklagte verarbeitet die personenbezogenen Daten der Klagepartei ohne Rechtfertigungsgrund gemäß Art. 6 Ziff. 1 DSGVO. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 2.) Bezug genommen.

Es ist zudem ein Kontrollverlust eingetreten, denn die Klagepartei hat keine Kenntnis darüber, auf welchen der von ihr besuchten Webseiten die von der Beklagten entwickelten Business-Tools eingesetzt werden, welche Daten dort über sie erhoben sowie an die Beklagte weitergeleitet und in welchem Ausmaß diese Daten bei der Beklagten gespeichert, aggregiert und genutzt werden. Wie bereits ausgeführt, ist die Datenverarbeitung durch die Beklagte besonders umfassend, da sie potenziell unbegrenzte Daten über die Online-Aktivitäten der Nutzer betrifft und das Gefühl auslösen kann, dass das Privatleben der Nutzer kontinuierlich überwacht wird (vgl. EuGH, Urt. v. 04.10.2024 – C-446/21 -, Rn 62, – juris). Dieses Gefühl des ständigen Überwachtwerdens ist eine nachteilige Folge, die über einen „bloßen“ Kontrollverlust und die hiermit verbundenen Unannehmlichkeiten hinausgeht und daher einen immateriellen Schaden begründet (vgl. Meyer MMR 2025, 173 (177) m.w.N.). Dies gilt umso mehr, als nach dem hier zugrunde zu legenden Vorbringen anzunehmen ist, dass auch bei verweigerter Einwilligung eines Nutzers über Business-Tools erlangte Daten zu einem Profiling im Sinne des Art. 22 DSGVO verwendet werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 04.10.2024 – C-446/21 (Schrems) – juris, dort Rn 63) stellt das Erstellen detaillierter Profile der Nutzer in Verbindung mit der zeitlich unbegrenzten Weiterverarbeitung einen schweren Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Nutzer, insbesondere auf Achtung ihres Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten dar (EuGH aaO. Rn 63). Dies gilt nach Auffassung des Senats auch in den Fällen – wie hier –, in denen nicht nachgewiesen ist, dass die über Business-Tools erlangten Daten für Zwecke der personalisierten Werbung verwendet werden. Dass vorliegend überdies nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch die Business-Tools auch BKD im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO von der streitgegenständlichen Datenverarbeitung betroffen sind, verstärktdiesen Eindruck und kann dazu führen, dass Nutzer davon absehen, Webseiten etwa zu Gesundheitsthemen oder zum Sexualleben zu besuchen. Anders als in den sog. Scraping-Fällen werden vorliegend zwar die über die Business-Tools erlangten Daten nicht im Internet veröffentlicht, sondern lediglich bei der Beklagten verknüpft und gespeichert. Im Unterschied zu den Scraping-Sachverhalten, bei denen es im Wesentlichen um die Verknüpfung von Telefonnummer und/oder E-Mail-Anschrift mit einem Facebook-Nutzerkonto geht, erfasst die Verarbeitung von Daten aus den Business-Tools aber eine unabsehbare Vielzahl personenbezogener Daten, darunter je nach Einzelfall auch Gesundheitsdaten oder Daten zur sexuellen Orientierung. Des Weiteren ist die nicht bestehende Möglichkeit der Klagepartei, durch eigenes Handeln die Kontrolle über diese Daten zurückzuerlangen zu berücksichtigen (zu diesen Kriterien vgl. Senat, Urt. v. 10.12.2024 – 4 U 808/24, GRUR-RS 2024, 35688 Rn. 20, beck-online). Insofern kann vorliegend nicht außer Betracht bleiben, dass weder durch die Änderung der Datenschutzeinstellungen noch durch die Löschung des Kontos eine vollumfängliche Löschung der bei der Beklagten gespeicherten Daten möglich wäre. Der Senat geht nach alledem davon aus, dass bereits dieser abstrakt bestehende Kontrollverlust in Verbindung mit dem nachvollziehbar hieraus abgeleiteten Unsicherheitsgefühl für einen immateriellen Schaden ausreicht, ohne dass die Klagepartei diesen noch weiter individualisieren müsste. Die sehr umfassende Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Beklagte sowie das allgemeine Gefühl der Beobachtung im privaten Umfeld sind ohne weiteres geeignet, bei jedem davon betroffenen Nutzer negative Gefühle in Form von Sorge und Ärger auszulösen, weshalb diese Empfindungen bei der Bemessung des immateriellen Schadens berücksichtigt werden können, ohne dass es auf weiteren Vortrag ankommt, welche Daten genau erhoben worden sind (so wohl auch Ehmann/Selmayr/Nemitz, 3. Aufl., DS-GVO Art. 82 Rn. 17; Kühling/Buchner/Bergt, 4. Aufl., DS-GVO Art. 82 Rn. 18c). Das unbestimmte Gefühl einer Überwachung ihres Verhaltens nicht nur im Internet liegt nachvollziehbar darin begründet, dass die Klägerseite nicht weiß und auch nicht wissen kann, welche und wie viele Daten die Beklagte aus ihrer Privat- und Intimsphäre über sie gesammelt hat und auch nicht weiß und wissen kann, was die Beklagte mit diesen Daten macht (so auch LG Leipzig, Urt. v. 04.07.2025 – 5 O 2351/23 -, Rn. 72 ff., Juris). Der Senat hält für diesen sich bereits aus abstrakten Überlegungen ergebenden und jeden einzelnen Nutzer betreffenden Schaden einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 1.500 € für ausreichend und angemessen. Bei dieser Bemessung geht der Senat davon aus, dass die Klagepartei einen einheitlichen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz aus Art. 82 Ziff. 1 DSGVO geltend macht, der sich auf eine Vielzahl einzelner, nicht konkretisierter Datenschutzverstöße der Beklagten stützt, aber in einem einheitlichen Geschehen (dem fortlaufenden Einsatz der Business-Tools) wurzelt…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West