So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 17.April 2026 (Az.: 6 U 99/25) in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen zwei Mitbewerbern im Bereich der Warengruppe von Bettmatratzen. Das in Anspruch genommen Unternehmen hatte bei Amazon mit der Angabe geworben. Dies war neben weiteren Angaben rechtlich beanstandet worden. Das Gericht sah diesbezüglich keinen Unterlassungsanspruch und führt in den Entscheidungsgründen aus:
„…aa. Die Werbung verstößt nicht gegen § 3 HWG, einer Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG. Das HWG ist auf den Streitfall nicht abwendbar. Neben der Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte findet es gemäß seines § 2 lediglich Anwendung auf
„2. andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage bezieht
a) auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Menschen,
b) auf Schwangerschaftsabbrüche,
c) auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit,
3. Verfahren und Behandlungen, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Tier bezieht.“
Dabei ist unter „Krankheit“ jede, also auch nur eine unerhebliche oder vorübergehende heilbare Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers zu verstehen. Leiden sind langdauernde Krankheiten, nicht heilbare Störungen und Veränderungen der normalen körperlichen Beschaffenheit (s. Brixius in: Bülow/Ring/Artz/Brixius, HWG, 6. Aufl. § 1 Rn. 154). Erforderlich für einen Verstoß gegen § 3 HWG wäre mithin die Verknüpfung des beworbenen Kopfkissens mit dem Versprechen der Verbesserung eines krankhaften Zustandes. Dies ist nicht feststellbar. Auch nach dem im Interesse des Verbraucherschutzes geltenden weiten Krankheitsbegriff fallen Beschwerden, die noch zur normalen Beschaffenheit und Funktion des Körpers gehören, also normal verlaufende Erscheinungen oder Schwankungen, denen jeder Körper ausgesetzt ist, die seiner Natur oder dem natürlichen Auf und Ab seiner Leistungsfähigkeit entsprechen, nicht unter den Krankheitsbegriff als Rechtsbegriff (s. Brixius, a.a.O. Rn. 155, 158). Mit der angegriffenen Werbeaussage geht die Antragsgegnerin auch unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes
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Offiziell geprüft und zertifiziert durch das Institut für Gesundheit und Ergonomie (B.-Institut), garantiert das A. optimale Unterstützung für Kopf und Nacken. Für dich bedeutet das: Besser schlafen, erfrischt aufwachen und mit mehr Energie in den Tag starten.
nicht über die Aussage hinaus, dass das beworbene Kissen aufgrund seiner ergonomischen Eigenschaften („optimale Unterstützung für Kopf und Nacken“) für einen besseren Schlaf sorge, sodass der Verbraucher erfrischt und energiegeladen aufwache. Diese Aussage entstammt aus der Sicht des informierten Durchschnittsverbrauchers dem üblichen Kanon an Werbeslogans für Bettwaren, wobei es in der Natur des Menschen liegt, dass die Qualität des Schlafes u.a. von den Rahmenbedingen wie Umgebung, Matratze, Kopfkissen pp. abhängt. Eine Linderung von krankhaften Zuständen wie z.B. körperlich bedingten Schlafstörungen wird mit der Bezugnahme auf „zertifiziert[e] … Ergonomie“ nicht versprochen.
bb. Die Werbung ist aus den angeführten Gründen auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer gesundheitsbezogenen Werbung irreführend i.S.d. § 5 UWG. Es fehlt an dem erforderlichen Gesundheitsbezug, da der angesprochene informierte Durchschnittsverbraucher das im Zusammenhang mit Bettwaren übliche Werbeversprechen eines besseren Schlafes auf die – durch das B.-Institut tatsächlich bestätigte – ergonomische Gestaltung des Kopfkissens bezieht, einer ergonomischen Gestaltung (z.B. von Werkzeuggriffen oder Schreibtischstühle pp.) allein aber noch keine lindernde oder gar heilende Wirkung auf körperliche Beschwerden (wie z.B. Arthrose in den Fingern, Rückenschmerzen) beimisst, sondern weiß, dass eine ergonomische Gestaltung auf die Vermeidung von Unannehmlichkeiten und Verletzungen (wie z.B. Blasen an den Händen, Fehlhaltungen beim Sitzen) ausgerichtet ist. Dem informierten Verbraucher ist bekannt, dass eine ergonomische Gestaltung – anders als ggf. ein orthopädisches Produkt – keine individuellen Krankheitserscheinungen lindern, sondern allgemein eine gesunde Haltung fördern und Beschwerden vorbeugen soll. Vor diesem Hintergrund kann der Ansicht der Antragstellerin, die angegriffene Werbung erwecke den Eindruck, dass allen Verbrauchern, unabhängig von ihren körperlichen und gesundheitlichen Bedürfnissen, bei Verwendung des Kissens eine Wunderwirkung in Bezug auf Schlafqualität und Energie, d.h. die geistige und körperliche Leistungsfähigkeit und die damit einhergehende Tatkraft und Vitalität am Morgen versprochen werde, nicht beigetreten werden…“
