So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 31. März 2026 (Az.: 4 U 834/25), in dem unter anderem auch ein Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht worden war. Hintergrund waren Ansprüche aus der DSGVO aufgrund der Datenerhebung durch bestimmte „Meta Business Tools“. Das Gericht sprach diesen Anspruch zu und begründet unter anderem wie folgt in den Entscheidungsgründen des Urteils:
„…Aus dem Schreiben der Beklagten vom 04.11.2024 (Anlage B 8) lassen sich keine individuellen Informationen zu den Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten der Klagepartei, die im Antrag Ziffer 1. aufgeführt sind, entnehmen, Art. 15 Abs.1 b) DSGVO. Die Beklagte hat zudem die Auskunft auf die Datenverarbeitung „zur Bereitstellung personalisierter Werbung“ verengt, obwohl das Auskunftsbegehren eine solche Einschränkung nicht enthält. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auf alle im Antrag Ziffer 1 verwendeten Daten, die mit dem Nutzerkonto der Klagepartei verknüpft wurden. Der im Auskunftsschreiben der Beklagten erfolgte Hinweis auf ihr Selbstbedienungstool „Deine Aktivitäten außerhalb der Meta-Technologien“ genügt in diesem Zusammenhang nicht. Zwar kann der Auskunftsanspruch grundsätzlich auch durch Bereitstellung eines Fernzugriffes zu einem sicheren System erfolgen (Erwägungsgrund Nr. 63 zur DSGVO), was auch den Verweis auf eine Website einschließt, über die die jeweiligen Informationen abgerufen werden können. Erforderlich ist dann aber, dass dort die Auskunft in dem erforderlichen individuellen Umfang für die Klagepartei zugänglich ist. Dies ist bei dem Selbstauskunft-Tool der Beklagten jedoch nicht gewährleistet, weil es keinen tauglichen Weg aufzeigt, um lückenlos die begehrten Auskünfte zu erhalten (vgl. LG Lübeck, Urteil vom 27.11.2025 – 15 O 15/24, Rn 92 – juris). Ausweislich des Auskunftsschreibens der Beklagten (Anlage B8) können nämlich auf diesem Weg nicht sämtliche personenbezogenen Daten abgerufen werden. Der Datenabruf bleibt vielmehr auf eine „Zusammenfassung deiner Aktivitäten, die wir von Unternehmen und Organisationen erhalten“ beschränkt, ohne dass dargelegt würde, welche der in den Klageantrag aufgenommenen personenbezogenen Daten sich im Einzelnen in dieser Zusammenfassung befinden. Im Unterschied zu der Schaltfläche „Zugriff auf deine Informationen“, mit denen auf on-site Daten des Kontos zurückgegriffen werden kann, ist ausweislich der Anlage B8 für die off-site-Daten zudem keine Möglichkeit gegeben, diese Daten auch herunterzuladen. Auch aus den von der Beklagten bereitgestellten Informationen (Anlage B 7, Seite 45 ff.) lässt sich nicht entnehmen, dass das Selbstbedienungstool dazu geeignet ist, dem Nutzer eine vollständige Auskunft zu erteilen…“
