OLG Düsseldorf: kein Erstattungsanspruch für Rechtsanwaltskosten, mit denen Vertragsstrafeanspruch aus Unterlassungserklärung geltend gemacht

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Das Gericht sieht in seinem Urteil vom 27. Juni 2024 (Az.: 2 U 37/24) bezogen auf diesen Teil des Klageverfahrens, es wurden im übrigen auch Vertragsstrafeansprüche beziffert geltend gemacht, keinen Anspruch und führt dazu in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht mit Urteil vom 22.08.2023 die auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Der Klägerin steht ein Antrag auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Die Verzögerung der Erfüllung des Vertragsstrafen- bzw. des ihm vorgelagerten Auskunftsanspruchs lösen nur dann einen Schadensersatzanspruch aus, wenn die Beklagte sich in Verzug befunden hätte, §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB (BGH, GRUR 2008, 929, Rn. 10 – Vertragsstrafeneinforderung). Ein solcher aber konnte – wie bereits ausgeführt – soweit Vertragsstrafen wegen der fortgesetzten Abrufbarkeit der Patientenbroschüre, der Pressemitteilungen und der Stellenausschreibungen in Rede stehen, schon mangels Fälligkeit der von der Klägerin bestimmten (die Grenzen des billigen Ermessens übersteigenden) Vertragsstrafen nicht eintreten.

Soweit die Klägerin mit dem streitgegenständlichen Schreiben vom 13.08.2014 (Anlage 13) im Hinblick auf den Versand der Arzt- und Patientenbroschüre zunächst einen Auskunftsanspruch geltend machte, war dieser zwar fällig, die Beklagte befand sich insoweit aber nicht in Verzug. Die Klägerin hat weder Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass sie die Auskunft gegenüber der Beklagten zuvor bereits einforderte (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB), noch sind Umstände erkennbar, die einer Mahnung gleichstehen (§ 286 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder eine solche entbehrlich machten (§ 286 Abs. 2 BGB).

Auch besteht kein Anspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB. Ausgehend davon, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nicht fällig war bzw. sich die Beklagte mit der Erteilung der Auskunft nicht in Verzug befand, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin mit Fremdgeschäftsführungswillen handelte (vgl. auch BGH, NJW 2008, 929, Rn. 15).

Dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 25.08.2014 (Anlage 16) angeboten hat, außergerichtliche Kosten der Klägerin zu erstatten, erfolgte ausschließlich zur vergleichsweisen Beendigung des Streits. Dass sie eine entsprechende Zahlungspflicht anerkennen oder sich in anderer rechtsverbindlicher Weise zur Zahlung verpflichten wollte, ist nicht ersichtlich.

Da der Klägerin nach Maßgabe der vorherigen Ausführungen kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten zusteht, kann sie im Zusammenhang damit auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Zinsen beanspruchen…“