LG Regensburg: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO für Datenweitergabe von personenbezogenen Daten von Mobilfunkanbieter an Schufa

Veröffentlicht von

So das Gericht in seinem Endurteil vom 4. November 2024 (Az.: 72 O 72/24 KOIN).

Im konkreten Fall konnte aber kein Schadensersatz zugesprochen werden, da der Kläger einen Anspruch nicht darlegen konnte. Dazu führt das Gericht in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:

„…Die Klagepartei trägt vor, dass ein Kontrollverlust hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten eingetreten sei, der als erheblicher immaterieller Schaden i. S. d. § 82 DSGVO anzusehen sei (S. 7 d. Klageschrift = Bl. 8 d. A.). Die Positivdaten hätten einen konkreten Einfluss auf den Bonitätsscore des Klägers genommen. Die Übermittlung sei rechtswidrig erfolgt. Das LG Lüneburg (Urt. v. 14.07.2020, 9 O 145/19) habe in der unzulässigen Meldung eines (anderen) Klägers bei der S. einen Kontrollverlust und ein „Bloßgestelltsein“ gesehen. Das Gericht habe es dabei bereits ausreichen lassen, dass dem Kläger durch einen Eintrag „mittelbar eine potenzielle Stigmatisierung“ drohe. Kausalität sei gegeben wegen Mitursächlichkeit des Schadens. Die Beweislast trage die Beklagte unter Bezugnahme auf Erwägungsgrund 146 S. 2 zur DSGVO (S. 9 d. Klageschrift = Bl. 10 d.A.).

Diese Ausführungen sind zu pauschal und lassen nicht erkennen, inwiefern der behauptete Kontrollverlust einen Schaden darstellen soll, welcher über eine bloße negative Folge hinausreicht.

Der Kläger hat in seiner informatorischen Anhörung ausgeführt, dass er einen Artikel gesehen habe, indem mitgeteilt wurde, dass deutsche Telekommunikationsunternehmen mit Sammelklagen verklagt werden, weil sie Daten weitergegeben haben. Dabei sei er auf den Anbieter von Legalbird gekommen. Er wisse nicht, welche Daten von ihm weitergegeben worden seien. Die Weitergabe der Daten haben in diesem Fall keine konkreten Auswirkungen auf ihn gehabt. Es hätte aber auch einen Systemfehler geben können, wodurch er möglicherweise einen negativen Score hätte erhalten können oder kein Brot mehr kaufen können. Er finde es unmöglich, dass seine Daten weitergegeben werden, ohne dass er dies explizit unterschrieben habe. Es nerve ihn nur, dass nicht gesagt wurde, was weitergemeldet wurde (Vgl. S. 2 ff. d. Prokokolls)…“

Hinweis des Autors:

Zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages ist dem Autor nicht bekannt, ob das Rechtsmittel der Berufung gegen die Entscheidung eingelegt wurde. Die Entscheidung erging noch vor der Entscheidung des BGH vom 18. November 2024 (Az.: VI ZR 10/24).