So das Gericht unter anderem in seinem Urteil vom 20.November 2024 (Az.: 5 Ca 663/24) in einem Rechtsstreit, in dem Ansprüche aufgrund eines vorgetragenen Datenschutzverstoßes und wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen streitig sind. Der Rechtsstreit betraf zwei Arbeitnehmer. Der Beklagte hatte dabei in seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzender Chat-Nachrichten, den Kläger betreffend, an den Arbeitgeber weitergegeben, die das Verhalten des Klägers in einer vormaligen Beziehung zu einer ihm nachgeordneten Person betrafen.
Das Gericht sieht die Anspruchsgrundlage des Art. 82 DSGVO nicht als erfüllt an und führt in den Entscheidungsgründen aus:
„…(1) Nach dieser Vorschrift hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DS-GVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Die konkret dargelegte Datenweitergabe war unter Berücksichtigung der Ausführungen unter a) (2) – (8) gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 b), f) DS-GVO bzw. § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG rechtmäßig, um dem Arbeitgeber eine möglichst aussagekräftige Basis zur Prüfung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 AGG, § 84 Abs. 1 BetrVG zu verschaffen. Es fehlt an einem Verstoß des Beklagten gegen die DS-GVO. In den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 b) DS-GVO fällt auch die Datenweitergabe zur Abwicklung und Beendigung eines Vertrags (dazu im Einzelnen etwa Albers/Veit in BeckOK Datenschutzrecht Stand 01.08.2024 Art. 6 DS-GVO Rn. 43), hier in Form des Arbeitsvertrags des Klägers und von Frau N. zur Prüfung etwaiger Abhilfemaßnahmen insbesondere nach dem AGG durch den Arbeitgeber. Es ist zumindest angesichts des Bestreitens des Beklagten und seines Sachvortrags von dem Kläger nicht konkret vorgetragen und auch nicht unter Beweis gestellt worden, dass höchstpersönliche Daten aus seinem Intimbereich, die für eine Prüfung der Beschwerde irrelevant gewesen wären, anlasslos an die Personalabteilung weitergeleitet worden wären.
(2) Überdies hat der Kläger nicht dargelegt und auch nicht unter Beweis gestellt, dass der Beklagte bei der Weiterleitung an die Personalabteilung nicht in seiner Funktion als Betriebsratsmitglied gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG gehandelt hätte, womit er gemäß § 79a Satz 2 BetrVG ohnehin nicht persönlich gegenüber dem Kläger für die Einhaltung des Datenschutzrechts gehaftet hätte. Gemäß § 79a Satz 2 BetrVG ist der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften, soweit der Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet. Die Vorschrift privilegiert auch einzelne Betriebsratsmitglieder datenschutzrechtlich, soweit sie – wie hier der Beklagte gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG – in Wahrnehmung des Betriebsratsamtes handeln (Thüsing in Richardi BetrVG 17. Aufl. 2022 § 79a Rn. 16; Kania in Erfurter Kommentar 25. Aufl. 2025 § 79a BetrVG Rn. 3). Der Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO richtete sich, wenn er dem Grunde nach überhaupt bestanden hätte, gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter, nach der gesetzlichen Zuweisung des § 79a BetrVG also gegen den Arbeitgeber…“
Hinweis des Autors:
Ob das Rechtsmittel der Berufung eingelegt wurde, ist dem Autor zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt.