OLG München: Nutzung eines Grimasse-Emojis in einer WhatsApp-Kommunikation ist keine ausreichende Willenserklärung, um eine Zustimmung zur Verzögerung einer Lieferung zu erklären

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So unter anderem das Gericht in seinem Endurteil vom 11. November 2024 (Az.: 19 U 200/24 e) in einem Rechtsstreit, in dem Ansprüche rund um einen ursprünglich rechtlich korrekt geschlossenen Liefervertrag zu einem hochwertigen PKW streitig waren.

Auf eine Ankündigung des Verkäufers, dass sich die Lieferung verzögere, hatte der Käufer in dem WhatsApp-Chat wie folgt geantwortet:

„Ups

#

und ergänzte

„Trotzdem danke für die Info. Gibt’s irgendwas schriftliches? Wenigstens eine Bestätigung der Order.“

Dies ist nach Ansicht des Gerichts nicht als Willenserklärung in Form einer Zustimmung zu werten und damit auch nicht als Einverständnis in eine Lieferverzögerung. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:

„…Ausgehend von seiner in den gebräuchlichen Emoji-Lexika Emojipedia (https://emojipedia.org/de/grimassen-schneidendes-gesicht [abgerufen: 11.11.2024]) und Emojiterra (https://emojiterra.com/de/grimassen-schneidender-smiley [abgerufen: 11.11.2024]) angegebenen Bedeutung stellt der sog. „Grimassen schneidendes Gesicht“-Emoji (Unicode: U+1F62C) grundsätzlich negative oder gespannte Emotionen dar, besonders Nervosität, Verlegenheit, Unbehagen oder Peinlichkeit. Dass die Parteien des Rechtsstreits – individuell oder aus Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – diesem eine davon abweichende Bedeutung beimaßen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zudem ist der spezifische Kontext zu berücksichtigen, in dem der Emoji verwendet wurde. Der daneben vom Kläger verwendete Ausdruck „Ups“ ist allenfalls als Ausruf der Überraschung oder des Erstaunens zu werten, keinesfalls ist damit eine zustimmende Aussage verbunden. Die folgende Aussage des Klägers ändert daran nichts mehr…“