So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 15. Mai 2024 (Az.: 5 U 133/22) im Rahmen eines Rechtsstreits rund entstandene Kosten der Implementierung in Form von Lizenz- und Beratungskosten. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Soweit die Berufung geltend macht, dass die Parteien einen Dienstvertrag geschlossen hätten, trifft dies nicht zu. Das Vertragsverhältnis der Parteien ist vielmehr als gemischter Vertrag, der werk- und dienstvertragliche Elemente aufweist und der im Projektvertrag – mit seinen Bestandteilen nach Ziff. 1 des Projektvertrags – rechtlich näher ausgestaltet wurde, anzusehen. Der Vertrag beinhaltet sowohl tätigkeits- als auch erfolgsbezogene Verpflichtungen der Beklagten.
So sind etwa als werkvertragliche Elemente die Installation der Standardsoftware und ihre Einpassung in die bei der Klägerin bestehende IT-Umgebung zu nennen (vgl. BGH, Urt. v. 25. 3. 2010 – VII ZR 224/08, NJW 2010, 2200 Rn. 14 zur Anpassung einer Software an die Bedürfnisse des Kunden nebst Schnittstellenschaffung als Werkvertrag). Nach Ziff. 6.1 der Ziff. 5 des Projektvertrags waren die Funktionalitäten der Standardsoftware und die an sie zu stellenden Anforderungen dem SRS-Dokument zu entnehmen. Sie sollten, soweit auf Standardsoftware anwendbar, als Beschaffenheit gelten. Die Vereinbarung einer Beschaffenheit spricht für eine werkvertragliche Komponente. Gleiches gilt für die Einräumung von dauerhaften Nutzungsrechten an der Standardsoftware. Diesbezüglich war ein Erfolg, nämlich die Verschaffung der dauerhaften Inhaberschaft der Nutzungsrechte, geschuldet. Auch die Erstellung der Konzepte ist auf einen Erfolg gerichtet. Ersichtlich sollte die Beklagte sich nicht nur darum bemühen, diese Konzepte zu fertigen. Dem korrespondiert, dass in Ziff. 7 der Ziff. 5 des Projektvertrags festgehalten ist, dass die Erreichung der Projektziele an der Erfüllung der Anforderungen aus dem SRS-Dokument gemessen werde. Insofern handelt es sich um erfolgsbezogene Vorgaben.
Als dienstvertragliche Elemente des Projektvertrags anzusehen sind hingegen beispielsweise die Unterstützungsdienstleistungen bei der Einrichtung des ERP-Systems und die Schulungen der Mitarbeiter.
Soweit die Berufung darauf rekurriert, dass in Ziff. 9 der Ziff. 5 des Projektvertrags mit der Überschrift „Auslegungshinweis“ festgehalten ist, dass zum Vertragsabschluss wesentliche Elemente des finalen ERP-Systems noch unklar gewesen seien und sich die Parteien deshalb ungeachtet der Formulierungen im Vertrag und seinen Anlagen einig gewesen seien, dass für die genannten Leistungen „keine [sic] Werklieferungsvertrag beabsichtigt ist bzw. [die Beklagte] keine Ergebnisverantwortung in Bezug auf das ERP-System insgesamt hat“, folgt hieraus nicht, dass der Projektvertrag ein Dienstvertrag ist. Aus der Klausel lässt sich ersehen, dass die Beklagte keine Erfolgsverantwortung für das ERP-System insgesamt übernehmen wollte. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass die gesamte vertragliche Beziehung der Parteien nur nach Dienstrecht zu beurteilen und nicht – wie es der rechtliche Charakter der einzelnen geschuldeten Leistungen erfordert – ein gemischter Vertrag mit werk- und dienstrechtlichen Elementen anzunehmen ist. Dies zeigt die Formulierung, dass kein Werklieferungsvertrag „beabsichtigt“ sei. Insofern ist durchaus erkannt, dass die Vertragsbeziehung auch werk(lieferungs)vertragliche Elemente enthalten kann, es aber nicht Absicht der Parteien war, den gesamten Vertrag dem Werklieferungsrecht zu unterstellen.
Auch die wiederholte Kommentierung einzelner Regelungen und Vorgaben im SRS-Dokument, dass kein Werk(lieferungs)vertrag vorliege, veranlasst nicht zur Annahme, dass allein Dienstrecht zur Anwendung gelangt. Die Kommentierung erschöpft sich darin, die Ablehnung dieser Regelungen und Vorgaben zu begründen, ohne dass ausgeführt wird, was anstelle der abgelehnten Regelung bzw. Vorgabe gelten soll.
Hinzu tritt, dass in den Beklagten-AGB ein auf vertraglich geschuldete Erfolge, d. h. auf werkvertragliche Leistungen, ausgerichtetes Haftungsregime enthalten ist. So gelten nach Ziff. 6.2 S. 2 der Beklagten-AGB Lieferfristen als eingehalten, wenn die Erstellung und/oder Installation, je nach vereinbartem Leistungsgegenstand, innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt, mithin binnen eines gewissen Zeitraums ein Erfolg – nämlich die Erstellung und/oder Installation – herbeigeführt wurde. Ziff. 3 enthält ein Rücktrittsrecht im Fall von Teilleistungen.
Ziff. 7.6 der Beklagten-AGB regelt, dass die Klägerin im Falle eines Sach- oder Rechtsmangels bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen unter anderem vom Vertrag zurücktreten könne, wenn eine Nacherfüllung binnen einer von der Klägerin gesetzten, angemessenen Frist nicht gelinge oder die Fristsetzung entbehrlich oder unzumutbar sei. Ein solcher Rücktritt ist vorliegend streitgegenständlich. Zwar haben die Parteien in Ziff. 1 des Projektvertrags die nur nachrangige Geltung der Beklagte-AGB – nämlich nach den dort genannten anderen Vertragsgrundlagen – vereinbart. Jedoch sind in Ziff. 6 des Projektvertrags konkrete Änderungen der Beklagten-AGB enthalten. Ziff. 7.6 der Beklagten-AGB sind hier nicht genannt, sodass die Klausel im Vertragsverhältnis gilt…“