Damit ist dann in der Beurteilung des konkreten Falls auch eine erfolgreiche Durchsetzung von Markenrechten aus einer eingetragenen Marke möglich. So das Gericht in seinem Urteil vom 11. April 2024, Az.: 6 U 385/23 e, in einem Rechtsstreit eines deutschen Automobilherstellers, der die Buchstaben-/Zahl-Kombinationen „S6“ und „S8“ als Unionsmarken geschützt hatte mit einem Automobilhersteller aus China, der das Zeichen „es6“ bzw. „es8“ zur Bezeichnung konkreter Modelle seinem Firmennamen hinzugesetzt hatte.
Das Gericht sah die geltend gemachten Ansprüche aus Basis des Markenrechts als begründet an. Zur Frage der Kennzeichnungskraft der Marken des klagenden Unternehmens führt das Gericht in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Allerdings kann den Klagemarken entgegen der Ansicht des Landgerichts eine originäre durchschnittliche Kennzeichnungskraft nicht abgesprochen werden.
Es gibt keinen Grund, Buchstaben-/Zahl-Kombinationen – anders als anderen Zeichen – im Ausgangspunkt keine normale Kennzeichnungskraft beizumessen (vgl. auch Wirtz, in: Ingerl/Rohnke/Nordemann, 4. Aufl. 2023, MarkenG § 14 Rn. 585). Vielmehr besitzen derartige Kombinationen gerade wegen ihres einfachen Charakters eine gewisse Prägnanz und sind daher für den Verkehr leicht merkbar (vgl. BGH, GRUR 1995, 808 [810] – P3-plastoclin).
Vorliegend kann eine originäre durchschnittliche Kennzeichnungskraft auch nicht deshalb verneint werden, weil die Zeichen „S6“ und „S8“ beschreibende Anklänge haben mögen. Denn der beschreibende Gehalt ist allenfalls als gering anzusehen, da – wie oben bereits ausgeführt – jedenfalls dem Buchstaben „S“ im Rahmen von Modellbezeichnungen für Kraftfahrzeuge kein eindeutiger Bedeutungsgehalt zukommt und die hinzugefügte Zahl „6“ bzw. „8“ nicht, jedenfalls ebenfalls nicht eindeutig beschreibend ist.
Im Ergebnis ist deshalb mit dem DPMA (vgl. Anlage K 6.1, S. 7; K 6.2, S. 7) und dem EUIPO (GRUR-RS 2023, 19005 Rn. 81 ff.; GRUR-RS 2023, 19006 Rn. 81 ff.) von einer originär durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarken auszugehen…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH eingelegt worden ist.