So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 25. September 2025 (Az.: 20 U 35/25) in einem Rechtsstreit eines bekannten Sportartikelherstellers mit einem Unternehmen, dass Sportschuhe angeboten hatte und dabei einen Streifen verwendet hatte, der ähnlich aussah zu dem Streifen, der zu Gunsten des klagenden Unternehmens mit drei Unionsbildmarken geschützt war. Das Gericht bejahte in dem einstweiligen Verfügungsverfahren einen Anspruch auf Unterlassung. In den Entscheidungsgründen führt das Gericht unter anderem aus:
„…Vorliegend wird der Gesamteindruck sowohl der Verfügungsmarke als auch der angegriffenen Streifengestaltungen auf den Seiten der Schuhmodelle C. und D. maßgeblich von Übereinstimmungen in der Geometrie bestimmt. So steigen sowohl die Verfügungsmarke als auch die Streifen auf den Schuhen von links unten nach rechts oben an, wobei der Anstiegswinkel in allen drei Fällen in etwa 15 Grad beträgt. Dabei verjüngen sich sowohl die Verfügungsmarke als auch Streifen auf den Schuhen von in ihrem Verlauf von links unten nach rechts oben.
Demgegenüber treten die Unterschiede der sich gegenüberstehenden Zeichen zurück. Soweit die Streifen auf den Schuhen zwei Unterbrechungen aufweisen, wird hierdurch der Eindruck eines durchgehenden Streifens nicht maßgeblich beeinträchtigt. Die Unterbrechungen bleiben in ihrer Ausdehnung hinter der Breite der Streifen zurück und sind so gestaltet, dass die Enden des Streifens jeweils wie Puzzleteile aneinanderpassen, dächte man die Unterbrechungen weg. Im Auge des Betrachters erscheint der Streifen daher gleichwohl als Einheit, seine Unterbrechungen erscheinen dem Verkehr als spielerische Verzierungen derselben. Dies zumal der Verkehr derartige spielerische Verzierungen von Bildmarken im Sneaker-Bereich durchaus kennt, wie die von der Antragstellerin vorgelegten Beispiele belegen.
Zwar verfügen die angegriffenen Streifengestaltungen nicht über eine deutliche Krümmung im unteren Bereich. Während die Verfügungsmarke hier eine Krümmung um etwa 75 Grad beschreibt und damit mit einer waagerechten Linie endet, ändert sich der Verlauf der angegriffenen Streifen nicht beziehungsweise nur geringfügig; so beschreibt die unter Linie des Streifens auf dem Model C. eine leichte Krümmung nach unten. Allerdings reichen die Streifen auch nicht bis zur Sohle, sondern verschwinden in ihrem unteren Bereich gleichsam unter dem Obermaterial. Wie der Streifen unter dieser Überdeckung weiter verläuft, bleibt der Phantasie des Betrachters überlassen. Vor dem Hintergrund der Bekanntheit und Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke wird ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs annehmen, dort erfolge wie bei der Marke eine Krümmung in Richtung der Schuhsohle. Damit besteht trotz der gegebenen Unterschiede in Anbetracht der erheblichen der Kennzeichnungskraft der Marke der Antragstellerin eine Verwechslungsgefahr…“
