Neues UWG 2022 – Teil 3

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Neues UWG 2022 – Teil 3 Irreführung durch Unterlassen wegen Darstellung auf Online-Marktplätzen

Hinweis:

In der losen Beitragsreihe „Neues UWG 2022“ stellt der Autor die aus seiner Sicht wichtigsten Änderungen des UWG vor, die am 28. Mai 2022 in Kraft treten. Ein Anspruch auf Vollständigkeit aller Neuregelungen besteht daher nicht.

Hintergrund der Neuregelungen sind Richtlinien der EU.

Nach Art.3 Nr.4 a) der Richtlinie (EU) 2019/2161 ist vorgesehen, dass eine Kennzeichnung erfolgen muss, ob Angebote von Waren oder Dienstleistungen auf einem Online-Marktplatz von dem Betreiber oder einem Dritten stammen und ob ein Dritter Verbraucher oder Unternehmer ist. Nicht umfasst sind hier Onlineshops oder Preisvergleichsseiten, wenn über diese keine Abschlüssen von Verträgen erfolgen.

Eine weitergehende Pflicht zur Transparenz ist nach Art.3 Nr.4 b) der Richtlinie (EU) 2019/2161 vorgesehen für Online-Marktplätze und alle Portale, die Abschlüsse von Verträgen vermitteln, wie z.B. Preisvergleichsportale (Ausgenommen sind klassische Onlineshop und Internet-Suchmaschinen).

Bei der Verwendung eins Rankings, dass nach der Waren- oder Dienstleistungssuche des Verbrauchers erscheint, muss informiert werden, wie das Ranking zustande kommt, welche Hauptparameter dabei verwendet werden und wie diese dann zu anderen Parameter in eine Gewichtung gesetzt werden. Erwägungsgrund 22 liefert zu den Parametern folgende Erläuterung: „Parameter für das Ranking sind alle allgemeinen Kriterien, Prozesse und spezifischen Signale, die in Algorithmen eingebunden sind, oder sonstige Anpassungs- oder Rückstufungsmechanismen, die im Zusammenhang mit dem Ranking eingesetzt werden.“

Der Gesetzgeber hat in der Umsetzung zunächst im neuen § 2 I 6 und 7 UWG-E Definitionen für den „Online-Marktplatz“ und „Ranking“ unter Verwendung der Vorgaben der Richtlinie vorgenommen. Für Unternehmern schafft dies klare Umsetzungskriterien.

Diese lauten:

„6. „Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen“

„7. „Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln“

Ferner ist in eine Erweiterung des bisherigen § 5a UWG ein neuer § 5b UWG ab dem 28. Mai 2022 Gesetzeslage.

§ 5b UWG enthält dann in § 5b I 6 UWG und § 5b II UWG eine Umsetzung der Vorgaben.

Hier hat der Gesetzgeber auch die neue Transparenzpflicht in § 5b II UWG-E umgesetzt, die wie folgt lautet:

(2) Bietet ein Unternehmer Verbrauchern die Möglichkeit, nach Waren oder Dienstleistungen zu suchen, die von verschiedenen Unternehmern oder von Verbrauchern angeboten werden, so gelten unabhängig davon, wo das Rechtsgeschäft abgeschlossen werden kann, folgende allgemeine Informationen als wesentlich: 1. die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings der dem Verbraucher als Ergebnis seiner Suchanfrage präsentierten Waren oder Dienstleistungen sowie

2. die relative Gewichtung der Hauptparameter zur Festlegung des Rankings im Vergleich zu anderen Parametern.

Dabei wird auch in § 5 b II 2 UWG normiert, dass von der Anzeige der Suchergebnisse ausgehend eine „unmittelbare“ und „leichte“ Zugänglichkeit erfolgen der genannten Informationen erfolgen muss. Beide Begriffe lassen ähnlich wie z.B. die Angaben in § 5 I 1 TMG Spielraum für Unternehmen in der Darstellung und damit verbunden natürlich auch rechtlichen Risiken, ggf. aus dem UWG in Anspruch genommen zu werden. Gleiches gilt für die Information zu den genannten Parametern, die auch im Einzelfall der gerichtlichen Bewertung überlassen werden.