So das Gericht in seinem Beschluss vom 6. August 2024 (Az.: 20 W 32/23) in einem sofortigen Beschwerdeverfahren bezogen auf einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aufgrund einer vorangegangenen Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Ein qualifizierter Wettbewerbsverband hatte durch die beauftragten Rechtsanwälte am 16. Januar 2023 um 12:22 Uhr den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an das Gericht übermittelt. Ebenfalls am Vormittag des 16. Januar 2023 wurde gegenüber dem qualifizierten Wirtschaftsverband eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben. Die dafür in der Abmahnung gesetzte Frist war aber am 12. Januar 2023 abgelaufen. Diese strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wurde durch den qualifizieren Wirtschaftsverbandes ca. eine Minute vor dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung an die Rechtsanwälte übermittelt.
Am gleichen Tag wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen des Wergfalls der Wiederholungsgefahr zurückgenommen.
Die Kosten des Verfahrens wurden nunmehr durch den Beschluss des OLG Düsseldorf dem Antragsgegner und Abgemahnten auferlegt. Das Gericht begründet seine Entscheidung unter anderem wie folgt:
„…Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor und es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Die Wiederholungsgefahr ist mit dem Zugang der Unterlassungserklärung beim Antragsteller entfallen. Dieser Zeitpunkt muss – da der Antragsteller die Erklärung in etwa zeitgleich mit der Einreichung der Antragsschrift bei Gericht an seine Verfahrensbevollmächtigten übermittelt hat – denknotwendig vor Einreichung der Antragsschrift gelegen haben.
Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, bei dem Anhängigkeit und Rechtshängigkeit zusammenfallen, ist § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO für den Zeitraum bis zur Einreichung des Antrags anzuwenden, denn es ist anerkannt, dass die Vorschrift bei einer Hauptsacheklage unter bestimmten Umständen auch bei einer Erledigung vor Einreichung der Klageschrift gilt, namentlich wenn der Kläger vom Wegfall des Klagegrundes schuldlos keine Kenntnis hatte (Berneke/Schüttpelz: Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl., Rn. 457; KG, Beschl. v. 26.11.2018 – 8 W 58/18, BeckRS 2018, 33507). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der Veranlassung zur Einleitung eines Verfahrens gegeben hat, die Kosten zu tragen hat, die der Kläger ohne eigenes Verschulden verursacht. Danach sind die Kosten hier der Antragsgegnerin aufzuerlegen..
Danach sind jedenfalls die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin ohne weiteres aufzuerlegen, denn diese sind mit der Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin entstanden, die zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem die Antragsgegnerin sich noch nicht unterworfen hatte.
Nichts anderes gilt hier aber für die Gerichtskosten. Auch diese hat der Antragsteller verursacht, ohne dass ihm ein Verschulden vorzuwerfen ist. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist zunächst festzuhalten, dass ein Antragsteller, auf dessen Abmahnung keinerlei Reaktion erfolgt ist, keine Veranlassung hat, mit einer verspäteten Unterwerfung zu rechnen. Vielmehr durfte er die Posteingänge im Rahmen des Üblichen bearbeiten. Wenn er dann – wie geschehen – nach Kenntnisnahme im normalen Geschäftsablauf umgehend seine Verfahrensbevollmächtigten informiert, ist es ihm nicht vorzuwerfen, wenn diese Information sich gleichsam mit der Antragstellung überschneidet….“