LG Bamberg: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO gegen Social Media Betreiber wegen unzulässiger Verarbeitung personenbezogener Daten zur Schaltung personalisierter Werbung, wenn Tatsachen zur Anspruchsbegründung nicht dargelegt und bewiesen werden
So das Gericht in einem Endurteil vom 6.Mai 2024 (Az.: 43 O 420/23) in dem zu entscheidenden Fall, in dem unter anderem neben einem Auskunftsanspruch auch ein Anspruch nach Art. 82 DSGVO geltend gemacht worden war. Hintergrund war die nach Ansicht des Klägers unzureichende bzw. nicht vorhandene Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO für die Anzeige von personalisierter Werbung durch den Betreiber des Social Media Dienstes.
Das Gericht sah nach Anhörung des Klägers keine ausreichende Darlegung und Beweisführung für den Zuspruch eines Anspruchs nach Art. 82 DSGVO und führt in den Entscheidungsgründen, nach der ausdrücklichen Bezugnahmen auf die Rechtsprechung des EuGH und die niedergelegten Grundsätze, unter anderem aus:
„…Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Grundsätze – denen das Gericht folgt – hat die Klagepartei schon keine spürbare Beeinträchtigung von persönlichen Belangen – hervorgerufen durch die ihr von der Beklagten zugeleitete personalisierte Werbung – dargelegt.
Die schriftsätzlich vorgetragenen Beeinträchtigungen sind nicht zur Begründung eines Schmerzensgeldanspruchs geeignet bzw. haben sich im Rahmen der mündlichen Anhörung der Klagepartei nicht bestätigt:
Soweit die Klagepartei schriftsätzlich ausführte, sie befürchte eine Weitergabe der über sie durch die Beklagte erhobenen Daten an werbetreibende Dritte, folgt hieraus kein Schmerzensgeldanspruch. Dies gilt bereits deshalb, weil das von der Klagepartei befürchtete Verhalten der Beklagten nicht vorgenommen wird. So ist zwischen den Parteien unstreitig, die Beklagte gebe keine individualisierbaren Nutzerdaten an Werbetreibende weiter. Die bloße – tatsächlich unbegründete – Vorstellung einer Datenweitergabe vermag mangels Anknüpfung an ein etwaig der Beklagten vorwerfbares Verhalten keinen Schadensersatz zu begründen.
Der weitere schriftsätzliche Vortrag der Klagepartei, sie empfinde ein Unwohlsein dadurch, dass sich infolge personalisierter Werbung bei ihr das Gefühl einstelle, sie sei bei ihrer Bewegung im Internet unter ständiger „Beobachtung“ durch die Beklagte, vermochte sich im Rahmen der informatorischen Anhörung der Klagepartei nicht zu bestätigen.
Danach gefragt, wie stark sie die personalisierte Werbung beschäftige, teilte die Klagepartei lediglich mit, dass sie dies nicht möge – insgesamt wurde aus den Äußerungen der Klagepartei überdeutlich, dass ihm das Problem personalisierter Werbung überhaupt nicht geläufig ist, sondern es ihn störe, dass er SMS mit betrügerischem Inhalt erhält. Der Begriff der personalisierten Werbung war der Klagepartei faktisch nicht geläufig und erst auf mehrfache Nachfragen des Gerichts erfolgte die oben dargestellte pauschale Antwort. Das ganze Auftreten der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung legte nahe, dass hier möglicherweise von Seiten der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei, die gerichtsbekannt in mehreren Komplexen wegen datenschutzrechtlicher Belange Massenverfahren gegen die Beklagte anstrengen, „die falsche Klage“ gewählt worden ist und die Klagepartei Rechtsschutz in Bezug auf den Komplex „Datenleck“ begehrt. Im Hinblick darauf wurden vom Terminsvertreter auch keine Anträge im Termin gestellt, offenbar hält die Klagepartei (die sich in der Einspruchsschrift zu dieser sicherlich aus dem Terminsbericht bekannten Problematik nicht nochmals geäußert hat) an der sie defacto nicht interessierenden Klage jedoch fest.
Auch aus der weiteren schriftsätzlichen Behauptung der Klagepartei – die unzureichende Auskunft habe sie belastet – lässt sich nichts schmerzensgeldrelevantes ableiten. Der Klagepartei war diese Auskunftserteilung zu ihn offenkundig nicht interessierenden Belangen im Termin nicht präsent.
Der Erhalt von Spam-Anrufen / SMS mit betrügerischen Inhalten – das die Klagepartei tatsächlich interessierende Thema – ist nicht Symptom der Datennutzung durch die Beklagte zu Zwecken personalisierter Werbung…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung eingelegt wurde.