Datenschutzrecht

LG Augsburg: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO nach SCHUFA-Mitteilung im Zusammenhang mit Telekommunikationsvertrag, da Vorgang aufgrund der Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses nach Art.6 I lit.f) DSGVO zulässig

So das Gericht in seinem Endurteil vom 26. Juli 2024 (Az.: 123 O 4719/23). Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…1) Das Gericht hat hierbei insbesondere in seine Erwägungen eingestellt, dass die Beklagte hierbei nicht nur eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt, sondern durch die Datenübermittlung mittelbar auch Interessen der Verbraucher und somit letztlich auch der Klagepartei selbst gefördert werden. Dies trifft insbesondere zu, soweit die Beklagte die Einmeldung der Daten zum Schutz der Verbraucher vor Identitätsdiebstahl und sonstigen Betrugsstraftaten vornimmt. Ein verständiger Verbraucher hat offenkundig ein erhebliches Interesse daran, dass seine Daten nicht für kriminelle Zwecke missbraucht werden und insbesondere nicht widerrechtlich auf seinen Namen Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden. Die Beklagte hat plausibel dargelegt, dass sie die Daten (auch) an die SCHUFA übermittelt, um derartige Fälle, insbesondere in der Konstellation der sogenannten „Waren“- oder „Paketagenten“ zu vermeiden. Es ist gerichtsbekannt, dass die Opfer derartiger Identitätsdiebstahls-Fälle oftmals erhebliche Unannehmlichkeiten erdulden und in nicht unerheblichem Umfang eigene zeitliche und finanzielle Ressourcen aufwenden müssen, um die Folgen solcher Straftaten zu beseitigen. Die Erschwerung solcher krimineller Handlungen liegt daher im wohlverstandenen Interesse nicht nur der Beklagten, sondern auch der Klagepartei und aller übrigen Telefonkunden.

2) Ein für die Klagepartei weniger belastendes, aber ebenso effektives Mittel zur Erreichung dieses Zwecks als die Übermittlung der Vertragsdaten an die SCHUFA ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3) Da sich die Übermittlung der Vertragsdaten an die SCHUFA bereits aus diesen Erwägungen heraus als gerechtfertigt darstellt, kommt es auf die Frage, ob für eine Rechtfertigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO auch rein eigenwirtschaftliche Interessen der Beklagten wie die Möglichkeit, durch attraktive Angebote Neukunden gewinnen zu können, ausreichend wären, im Ergebnis nicht mehr an…“

Hinweis des Autors:

Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt worden ist.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner