BayObLG: Wirksamer Einbezug von AGB bei B2B-Vertrag bei deutlichem Hinweis auf Geltung der AGB und Auffindbarkeit unter Benennung einer URL bzw. Internetseite
So das Gericht im Rahmen des Beschlusses vom 14. August 2024 (Az.: 102 AR 84/24 e), in dem ein Antrag auf Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 ZPO bezogen auf die örtliche Zuständigkeit in einem Rechtsstreit rund um ein Bauvorhaben und dort geltend gemachte Ansprüche gestellt worden war, da beide Parteien des Rechtsstreits in unterschiedlichen Gerichtsbezirken ihren Sitz hatten. Dies war aber nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich, da sich aus den wirksam in den Vertrag einbezogenen AGB eine Gerichtsstandsbestimmung ergab. Zum Einbezug der AGB äußert sich das Gericht in der Begründung des Beschlusses unter anderem wie folgt:
„…Gegen die wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingung spricht nicht, dass die Antragsgegnerin zu 1) als Verwenderin diese nicht in ihrem Angebotsschreiben wiedergegeben oder schriftlich beigefügt, sondern lediglich auf den im Internet unter einer bestimmten Adresse abrufbaren Text hingewiesen hat. Im Verhältnis zwischen Unternehmen finden die strengen Einbeziehungsregelungen nach § 305 Abs. 2 BGB keine Anwendung, § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine ausdrückliche Einbeziehung kann im unternehmerischen Verkehr auch dann wirksam sein, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem für den Vertragsschluss maßgeblichen Schreiben nicht beigefügt waren und der Kunde ihren Inhalt nicht kennt. Allerdings muss der Verwender dem Unternehmen ermöglichen, von dem Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen (BGH, Urt. v. 31. Oktober 2002, VIII ZR 60/01, BGHZ 149, 113 [juris Rn. 16]; Urt. v. 12. Februar 1992, VIII ZR 84/91, BGHZ 117, 190 [juris Rn. 20]; Urt. v. 3. Dezember 1987, VII ZR 374/86, BGHZ 102, 293 [juris Rn. 28]; Grüneberg in Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 305 Rn. 53; Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Aufl. 2020, § 305 BGB Rn. 131; Wessels in Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl. 2024, Bd. 2, Kapitel 3 A Rn. 56). Dies ist bei einem deutlich sichtbaren Hinweis im Angebotsschreiben auf die Adresse, unter der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet einsehbar sind, der Fall, selbst wenn der Vertragsschluss als solcher nicht im Internet stattgefunden hat (OLG Bremen, Urt. v. 11. Februar 2004, 1 U 68/03, juris Rn. 19 ff.; Lehmann-Richter in beck-online.OGK, Stand 1. Juni 2024, BGB § 305 Rn. 234; für den Fall eines Vertragsschlusses im Internet mit einem Link auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch BGH, Urt. v. 29. Juli 2021, III ZR 192/20, juris Rn. 48; Urt. v. 14. Juni 2006, I ZR 75/03, NJW 2006, 2976 Rn. 16; OLG Köln, Urt. v.18. Februar 2022, 19 U 130/21, juris Rn. 45; Lapp/Salamon in jurisPK BGB, 10. Aufl. 2023, § 305 Rn. 96). Vorliegend konnte von der Antragstellerin im Rahmen ihrer kaufmännischen Sorgfaltspflichten ohne Weiteres erwartet werden, entweder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin unter der im Schreiben vom 21. Januar 2019 deutlich angegebenen Internetadresse abzurufen oder gegebenenfalls die Antragsgegnerin zu 1) zur Übermittlung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzufordern. Im Übrigen behauptet die Antragstellerin selbst nicht, dass ihr das Abrufen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre…“