Barrierefreiheitsstärkungsgesetz am 28. Juni 2025 in Kraft – Was tun als E-Commerce-Anbieter? – Teil 2

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In Teil 1 wurde die Anwendung für Onlinehändler thematisiert. Sofern Sie neben den Produkten auch für den Onlineshop die Regelungen einhalten müssen, werden diese in den nachfolgenden Ausführungen im Überblick dargestellt.

A. branchenspezifische Anforderungen an Onlineshops

Hier greift die Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) die neben Regelungen für Onlineshop auch weitere Bereiche im Detail regelt (Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Produkte, Anforderungen an Produktverpackungen und Anleitungen, branchenspezifische Anforderungen an E-Books & E-Book-Lesegeräte, branchenspezifische Anforderungen an Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang).

§ 19 BFSGV regelt für „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“, also auch den Onlinehandel, folgendes:

Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr müssen

  • Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf stehenden Produkte und der angebotenen Dienstleistungen bereitgestellt werden, soweit diese Informationen vom verantwortlichen Wirtschaftsakteur zur Verfügung gestellt werden,
  • Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen, wenn diese nicht in Form eines Produkts, sondern im Rahmen einer Dienstleistung bereitgestellt werden, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden und
  • Identifizierungsmethoden, Authentifizierungsmethoden, elektronische Signaturen und Zahlungsdienste, wenn diese bereitgestellt werden, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden.

B. Erklärung zu Barrierefreiheitsanforderungen im Onlinehandel

Die Erklärung zu den Anforderungen an die Barrierefreiheit ist in barrierefreier Form (d.h. nicht nur am Bildschirm lesbar, sondern auch auf andere Weise) zu erstellen und zugänglich zu machen.

Der Inhalt der Erklärung muss nach der Anlage 3 zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) Folgendes umfassen:

  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format
  • Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind
  • eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die unter Ziffer A. aufgeführten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt (oder auch an welchen Stellen des Onlineverkaufsangebotes dies noch nicht der Fall ist)
  • die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde

Nach den Vorgaben kann die Erklärung Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sein oder „in anderer deutlich wahrnehmbarer Weise“ erfolgen.