Dies kann von demjenigen verlangt werden, über dessen vorheriges Unterliegen auf der Internetseite berichtet wird. So das OLG Frankfurt a.M. in seinem Urteil vom 19. Januar 2023 (Az.: 16 U 255/21) in einem Rechtsstreit um entsprechende Veröffentlichungen und Äußerungen zu einer Rechtsstreitigkeiten.
Das Gericht sieht bei einer nachträglichen Änderung in der Rechtsmittelinstanz zwar keinen Löschungsanspruch, aber eine Aktualisierungspflicht. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Nach alldem stellt sich eine Löschung der angegriffenen Äußerungen über die Beschlussverfügung des Landgerichts Stadt1 wegen Änderung der Sachlage durch die neue Verfahrensentwicklung als zu starker Eingriff in die Berufs- und Meinungsfreiheit des Beklagten dar. Dieser könnte nicht mehr auf diese Entscheidung als mögliche und einmal von einem (Unter-)Gericht vertretene Rechtsauffassung hinweisen. Hinzu tritt, dass die in den Äußerungen lit. a) Satz 2 und lit. e) geäußerte Meinung des Beklagten nur auf diese Beschlussverfügung bezogen sind und durch deren spätere Aufhebung nicht unzulässig werden. Demgegenüber kann dem Interesse der Klägerin, dass mit dem Beitrag allein über die erstinstanzlich für den Mandanten des Beklagten erfolgreiche Beschlussverfügung des Landgerichts nur „die halbe Wahrheit“ mitgeteilt wird, durch einen klarstellenden Nachtrag über die geänderte Sachlage in ausreichender Weise Rechnung getragen werden. Dabei handelt es sich um ein gegenüber der Löschung der angegriffenen Äußerungen milderes Mittel. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines solchen Nachtragsanspruchs als besondere Form der Folgenbeseitigung nach §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB sind auch gegeben. Die Veränderung der Sachlage durch die Aufhebung der Beschlussverfügung vom 20.11.2020 des Landgerichts Stadt1 mit dessen Urteil vom 15.3.2021 und die Zurückweisung der hiergegen durch den Beklagten eingelegten Berufung vom Oberlandesgericht Stadt2 mit Urteil vom 28.7.2021 sind objektiv ohne Weiteres feststellbar…“