LG Koblenz: kein Unterlassungsanspruch gegen Online-Bewertung eines Arztes, wenn Patientenkontakt nach Nachforschungen der Bewertungsplattform möglich war und Arzt nicht Gegenteil beweisen kann

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So das Gericht in seinem Urteil vom 19. Juni 2024 (Az.: 3 O 46/23) im Rahmen eines Rechtsstreits zu einer Bewertung und wies den auf Basis der §§ 823 I BGB iVm § 1004 I BGB analog geltend gemachten Unterlassungsanspruch ab. Das Gericht benennt in den Entscheidungsgründen die Rechtsprechung des BGH und dessen Vorgaben zur rechtlichen Bewertung und vor allem zur Darlegungs- und Beweislast.

Insgesamt sah das Gericht die Prüfpflichten der Bewertungsplattform als erfüllt an und die Darlegungs -und Beweislast des Arztes zu einem möglichen fehlenden Patientenkontakt, der einer zulässigen Bewertung entgegengestanden hätte, als nicht erfüllt an. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Vorliegend ist die Beklagtenpartei indes ihrer sekundären Darlegungslast sowie ihren diesbezüglich bestehenden Prüfpflichten nachgekommen. Die Beklagte hat im Rahmen des Prüfungsverfahrens den Bewerter zu einer Stellungnahme aufgefordert, welche dieser sodann auch abgegeben hat. Weiter hat die Beklagte diese Stellungnahme dem Kläger zusammen mit der Angabe eines ungefähren Behandlungszeitraums, namentlich Juli 2021 bis September 2021 an den Kläger weitergeleitet, wobei eine persönliche Stellungnahme des Klägers hierzu zunächst ausblieb und der Kläger sodann mit Schreiben der nunmehrigen Prozessbevollmächtigte des Klägers vom 20.11.2022 (Anlage K3 zur Klageschrift vom 24.01.2023) den Eindruck erweckt hat, es hätte einen Patientenkontakt gegeben. So hat der Kläger in dem vorgenannten Schreiben vortragen lassen, warum die Anordnung eines MRT gerechtfertigt gewesen sei und warum eine gewisse Diagnostik betrieben werden muss um eine fachärztliche Bewertung herbeizuführen.

Soweit der Kläger dann erst eindeutig im Laufe des hiesigen Rechtsstreits darauf abgestellt hat, dass er die Auffassung vertrete, dass der Verfasser der Bewertung sich nicht in seiner Praxis als Patient vorgestellt habe, so ist das diesbezügliche Vorbringen des Klägers nicht geeignet eine insoweitige Prüfplichtverletzung der Beklagten darzulegen.

Das Vorbringen des Klägers ist insoweit bereits unsubstantiiert. Dieses beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass an Hand der Stellungnahmen und der Bewertung weder dem Kläger, noch dem Praxisteam möglich sei die Beschwerden und das Vorbringen einem konkreten Patientenkontakt zuzuordnen. Dies impliziert aber zugleich, dass es gleichwohl möglich ist, dass ein solcher Patientenkontakt genau wie in der Bewertung angegeben stattgefunden hat.

So betont auch der Kläger im Rahmen seines Vorbringen, dass er bei einer Vielzahl von Patienten ein MRT angeordnet habe und dass das Stichwort „Klaustrophobie“ keinen Hinweis im streitgegenständlichen Zeitraum ergeben habe, wobei dies auch schon deswegen der Fall sein könne, weil eine tatsächliche oder auch nur vermeintliche Klaustrophobie für einen Facharzt für Orthopädie keine dokumentierbedürftige Diagnose darstelle (wie der Kläger selbst hervorhebt).

Mithin ist auch nach dem Vorbringen des Klägers selbst durchaus möglich, dass auf Grund der Vielzahl der Patienten ihm eine Erinnerung an den vorliegenden Fall nicht möglich ist, ohne dass hierdurch nach dem Vorbringen der Klagepartei nur der zwingende Schluss besteht, dass es deshalb gar keinen Patientenkontakt gegeben habe…“

Hinweis des Autors:

Dem Autor ist nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung eingelegt worden ist.