und zwar immer dann, wenn im Rahmen der Bewerbung die Gesamtzahl und der Zeitraum der im Rahmen der Durchschnittsbewertung berücksichtigten Bewertungen angegeben ist. Es handelt sich nicht um eine wesentliche Information im Sinne des § 5a I UWG. So das Gericht in seinem Urteil vom 25. Juli 2024 (Az.: I ZR 143/23). Es führt unter anderem zur Begründung in den Entscheidungsgründen des Urteils aus, dass die bestehende Rechtsprechung zur Werbung mit Testergebnissen und Prüfsiegeln nicht auf die Bewertungsfrage anzuwenden ist. So heißt es in den Entscheidungsgründen unter anderem:
„…Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist die dargestellte Senatsrechtsprechung auf den Streitfall nur sehr eingeschränkt übertragbar. Die Beklagte hat mit der durchschnittlichen Sternebewertung von Immobilienmaklern (in ihrer Gesamtheit) durch Maklerkunden geworben. Daher besteht – anders als bei der Werbung mit einem Testsiegel oder Prüfzeichen – keine Situation, in der sich die bewerteten Dienstleistungen in das Umfeld anderer, durch dieselbe Stelle geprüfter Dienstleistungen einfügen. Auch stellt sich bei den Kundenbewertungen, die in der durchschnittlichen Sternebewertung zusammengefasst werden, nicht die Frage, anhand welcher (einheitlichen) Kriterien diese erfolgt sind. Vielmehr weiß der angesprochene Verbraucher nach der von der Revision hingenommenen und nicht zu beanstandenden Feststellung des Berufungsgerichts, dass den Kundenbewertungen weder ein einheitlicher Bewertungsmaßstab noch einheitliche Bewertungskriterien zugrunde liegen. Die angegriffene Werbung unterscheidet sich daher wesentlich von der Werbung mit einem Testsiegel oder einem Prüfzeichen, mit der der Eindruck vermittelt werden soll, das beworbene Produkt sei einer nach bestimmten feststehenden Kriterien durchgeführten Prüfung durch eine neutrale Stelle unterzogen worden und das bekannt gegebene Ergebnis dieser Prüfung mache die Qualität dieses Produkts mit der anderer Produkte (derselben oder anderer Provenienz) in objektiver oder verobjektivierter Weise vergleichbar. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht daraus, dass die Beklagte nicht mit einzelnen Kundenbewertungen, sondern mit einer durchschnittlichen Bewertung ihrer Kunden wirbt…“