Schadensersatz wegen DSGVO-Verstößen standen dem Kläger in einem Klageverfahren zu und zwar in Höhe von 300 EUR. So das Amtsgericht Pfaffenhofen in einem Klageverfahren, in dem ein Anspruch wegen verspäteter Auskunft nach Art.15 DSGVO &Nutzung einer E-Mail-Adresse für Werbung ohne datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage geltend gemacht wurde (Endurteil vom 09.. September 2021, Az.: 2 C 133/21).
Das Gericht begründet die vorgenommene Schätzung der Höhe des Schadens im konkret zu entscheidenden Sachverhalt und damit den Schadensersatz wegen DSGVO-Verstößen unter anderem wie folgt:
„…Vorliegend berücksichtigt das Gericht, dass der Kläger (der selbst zunächst von der Beklagten 300,00 € gefordert hatte, im Rahmen der prozessualen Geltendmachung dann einen Bereich von nicht unter 100,00 € für angemessen hielt) nicht nur von einem, son-dern von mehreren Verstößen der Beklagten gegen Vorschriften der DS-GVO betroffen war (s.o.). Andererseits blieben die Auswirkungen für den Kläger – anders als etwa in den beiden o.g. Fällen des AG Hildesheim und des LG Lüneburg im „eigenen Bereich“ des Klägers, es wurde von den Verstößen kein Bereich tangiert (jedenfalls wurde derartiges nicht erkennbar), der Beziehungen des Klägers zu anderen Dritten betraf, etwa (auch nur potentiell) die Gefahr einer Schädigung seines Ansehens, seiner Kreditwürdigkeit o.ä. bot. Die erkennbaren Auswirkungen lagen vielmehr darin, dass der Kläger sich – wie er unwidersprochen vortrug – sich mit der Abwehr der von ihm unerwünschten Werbung und der Herkunft der Daten auseinandersetzen musste. Gerade letzteres – zumal unter Berücksichtigung der Dauer des Verstoßes und der zunächst nicht ansatzweise zielführend erfolgten Auskunftserteilung – ist geeignet, zu einem durchaus belastenden Eindruck des Kontrollverlusts zu führen, zumal dies auch die Auseinandersetzung mit dem Verstoß und auch die Abwehr ggf. drohender anderweitiger Verstöße erschwert (die Quelle der Daten kann ja – und wird erfahrungsgemäß – auch die Quelle für andere sein, die ggf. unter Verstoß gegen die DS-GVO diese Daten verarbeiten). Vor diesem Hintergrund ist insbesondere die bestenfalls als zögerlich zu bezeichnende Information durch die Beklagte (die insoweit auch im Prozess recht vage blieb, wenn auch der Kläger dies nicht mehr weiter verfolgte) im Interesse einer effektiven Abschreckung als schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen. Soweit die Beklagte mit ihrem letzten Vorbringen möglicherweise behaupten will, nur zur Versorgung ihrer Mitmenschen agiert zu haben (quasi altruistisch) erscheint dies im Übrigen wenig lebensnah. Nicht zu berücksichtigen war dagegen, dass der Kläger zwischenzeitlich weitere unerwünschte Emails erhalten haben mag; eine Verantwortung der Beklagten hierfür wird schon nicht behauptet oder ersichtlich…“