So das Gericht in einem Hinweisbeschluss vom 18. April 2024 (Az.: 13 U 7/24) in einem Rechtsstreit eines Verbraucherschutzverbandes mit einem Unternehmen, dass gerade einen solche Affiilate als Beauftragten im Sinne des § 8 II UWG eingesetzt hatte. Das Gericht weist daraufhin, dass die Berufung ohne Aussicht auf Erfolg sei und führt in den Gründen des Hinweisbeschlusses unter anderem aus:
„…Nach diesem verbraucherschützenden Zweck der Vorschrift soll es dem Verbraucher möglichst erleichtert werden, die Kündigungsmöglichkeit für den von ihm im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossenen Vertrag zu finden. Zu diesem Zweck muss der Verbraucher die Kündigungsmöglichkeit in Form der Kündigungsschaltfläche dort vorfinden, wo ihm der Vertragsschluss angeboten wurde und er den Bestellprozess begonnen hat. Denn dort wird ein Verbraucher, der die Kündigung des Vertrags beabsichtigt, zuvörderst nachsehen, um nach einer Kündigungsmöglichkeit zu suchen. Danach ist im Zweifel nicht maßgeblich, ob der Verbraucher nach dem Beginn des Bestellprozesses bis zu dessen verbindlichem Abschluss noch auf eine weitere Seite geleitet wird. Der Verbraucher wird sich in der Regel den Link für eine solche spezifische Produkt-Webseite, die für den Abschluss des Bestellprozesses noch durchlaufen werden muss, nicht merken oder abspeichern. Es würde daher dem verbraucherschützenden Zweck der Regelung nicht gerecht, wenn sich die Kündigungsschaltfläche nur dort befände. Danach ist der angebotene Vertrag grundsätzlich auf derjenigen Webseite im Sinne von § 312k Abs. 2 BGB abschließbar, auf der der Verbraucher aus seiner Sicht mit dem Bestellprozess beginnen kann…“
Hinweis des Autors:
Die Berufung wurde dann mit Beschluss vom 11. Juni 2024 zurückgewiesen.