So entschieden in dem Urteil vom 8.Mai 2024, Az.: IV ZR 102/23. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen dazu aus:
„…Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und im Einzelnen begründet hat (Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514 Rn. 45 ff.), folgt ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen – soweit der Klageantrag auch hier darauf abzielt – nicht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Ebenso verhält es sich mit den Nachträgen zum Versicherungsschein oder anderen „geeigneten Unterlagen“ mit Angaben zur Höhe der Beitragsanpassungen, die den Mitteilungen der Prämienerhöhungen beilagen; es handelt sich dabei jeweils nicht in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2023 aaO Rn. 46)…“
Bereits im April 2024 hatte der IV. Senat des BGH seine Rechtsprechung zuvor bestätigt.