BGH bestätigt Rechtsprechung: kein Anspruch auf Abschriften der Begründungsschreiben zu den Prämienanpassungen samt Anlagen aus Art.15 DSGVO gegenüber einer privaten Krankenversicherung, da in deren Gesamtheit keine personenbezogenen Daten des Versicherungsnehmers vorliegen

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So entschieden in den beiden Urteilen vom 24. April 2024 (Az.: IV ZR 399/22 und IV ZR 193/22). In der Entscheidung zu dem Az.: IV ZR 193/22 führt der Senat in kurzen Worten aus:

„..Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und im Einzelnen begründet hat, folgt ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen – worauf der Klageantrag auch hier abzielt – nicht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514 Rn. 45 ff.)…“

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