So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 21. Juni 2024 (Az.: 7 U 154/23), in dem dass Gericht sich mit Ansprüchen rund einen Vorfall zu Lasten des Klägers zu beschäftigten hatte. Das Gericht bleibt insoweit den in anderen Verfahren vertreten Rechtsansichten und den geäußerten Rechtsgrundsätzen „treu“. Es führt zur Frage der Darlegungs- und Beweislast unter anderem aus:
„…Soweit sich die Klägerin schriftsätzlich auf die Befürchtung der missbräuchlichen Verwendung ihrer Daten, die nach Rechtsprechung des Gerichtshofs einen – zu beweisenden – immateriellen Schaden darstellt (vgl. EuGH Urt. v. 20.6.2024 – C-590/22, BeckRS 2024, 13978 Rn. 32; EuGH Urt. v. 14.12.2023 – C-340/21, BeckRS 2023, 35786 Rn. 81, 83), wenn damit einhergehend negative Folgen vorliegen (vgl. EuGH Urt. v. 20.6.2024 – C-590/22, BeckRS 2024, 13978 Rn. 35), beruft, kann dahinstehen, ob auch die pauschale, ersichtlich nicht auf den vorliegenden Einzelfall zugeschnittene, sondern in einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren wortgleiche stereotype Benennung einer solchen negativen Folge schon der klägerischen Darlegungslast genügt. Soweit ersichtlich, ist dies nur für auf den Streitfall bezogenen Vortrag höchstrichterlich bejaht worden (vgl. BGH Beschl. v. 12.12.2023 – VI ZR 277/22, BeckRS 2023, 40381 Rn. 6). Daher hat der Senat zur Sachverhaltsaufklärung die Klägerin persönlich gemäß § 141 ZPO zur schriftsätzlich vorgetragenen inneren Tatsache, ihren Empfindungen, angehört – zumal auch Erklärungen der persönlich angehörten Partei als „Inhalt der Verhandlungen“ gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO in die richterliche Überzeugungsbildung einzubeziehen sind (so BGH Beschl. v. 25.10.2022 – VI ZR 382/21, BeckRS 2022, 35153 Rn. 13).
In Würdigung der (fehlenden) Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung zu inneren Empfindungen in Abweichung zum schriftsätzlichen Vortrag (vgl. zu dieser Vorgehensweise BGH Beschl. v. 25.10.2022 – VI ZR 382/21, BeckRS 2022, 35153 Rn. 15 sowie BGH Urt. v. 26.2.2009 – I ZR 155/07, BeckRS 2009, 9695 Rn. 8) ist der Senat davon überzeugt, dass ein immaterieller Schaden in Form der Befürchtung der missbräuchlichen Datenverwendung mit negativen Folgen bei der Klägerin nicht vorliegt. Die Klägerin hat in ihrer persönlichen Anhörung weder geschildert, sich vor Datenmissbrauch zu fürchten, noch Beweisanzeichen (vgl. Senat Urt. v. 15.8.2023 – 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505 = juris Rn. 164 f. m. w. N.) dargelegt, die auf eine Furcht schließen lassen. Das Ergebnis der Anhörung hat den Senat vielmehr davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass eine solche Furcht bei der Klägerin nicht vorhanden ist. Die Klägerin hat beim Senat den Eindruck hinterlassen, eine selbstbewusste und erfahrene Frau zu sein, die genau weiß, wie sie sich bei Betrugsversuchen zu verhalten hat, und etwaigen Betrügern ohne Furcht entgegentritt.
Davon zeugt die Einlassung der Klägerin in ihrer Anhörung vor dem Senat, dass sie bei Anrufen, die sie auf den Datenverlust bei der Beklagten zurückführt, nicht mit einem sofortigen Gesprächsabbruch reagiere, sondern mit einer weiteren Unterhaltung, die sie mit dem Ziel führe, herauszufinden, wie weit die Gesprächspartner gingen (Berichterstattervermerk S. 1 Abs. 1, eGA II-524).
Zudem weiß die Klägerin, dass sie durch die Frage, woher der Gesprächspartner ihre Telefonnummer habe, schnell zum Gesprächsabbruch bewegen kann (Berichterstattervermerk S. 1 Abs. 1, eGA II-524). Schließlich lässt der Umstand, dass die Klägerin beruflich mit der Datenschutzgrundverordnung zu tun hat (Berichterstattervermerk S. 1 Abs. 1, eGA II-524), auf einen professionellen Umgang mit dem Datenverlust schließen und gerade nicht auf einen furchtbesetzten. Unabhängig davon spricht der Umstand, dass die Klägerin trotz des von ihr behaupteten Mehraufkommens an Spam-Anrufen und -SMS dennoch ihre Telefonnummer behalten hat (Berichterstattervermerk S. 1 Abs. 4, eGA II-524), indiziell gegen die Annahme von Furcht vor Datenmissbrauch. Vor dem Hintergrund, dass sich schon keine Befürchtung feststellen lässt, erklärt sich auch plausibel, dass die Klägerin – wie es erforderlich gewesen wäre (so EuGH Urt. v. 20.6.2024 – C-590/22, BeckRS 2024, 13978 Rn. 36 explizit) – keinerlei Angaben zu negativen Folgen einer vermeintlichen Befürchtung gemacht hat…“
Hinweis des Autors:
Das Gericht hat die Revision zum BGH zugelassen. Ob diese eingelegt wurde, ist dem Autor zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt.