So das Gericht in seinem Urteil vom 5. März 2024 (Az.: 15 Sa 45/23) in einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit, in dem der Kläger gegen den ehemaligen Arbeitgeber einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 5.000 EUR geltend gemacht hatte. Hintergrund war.
Das Gericht sieht unter anderem nicht die Anspruchsgrundlage des Art. 82 DSGVO als gegeben an und führt dazu in den Entscheidungsgründen des Urteils, auch unter Anwendung der Rechtsprechung des EuGH, unter anderem aus:
„…Dies zugrundegelegt stellt allein der Kontrollverlust über Daten – hier in Gestalt der Filmaufnahme, von dessen Existenz der Kläger nichts wusste und für die er deshalb nicht kontrollieren konnte, wer sie etwa angesehen, kopiert oder weiterverbreitet hat – nicht selbst und gleichsam automatisch einen Schaden dar.
Denn der Kontrollverlust ist nicht gleichbedeutend mit einem Schaden. Vielmehr „kann“ er – so die zitierten Ausführungen des EuGH – einen immateriellen Schaden bewirken. Er muss aber nicht in jedem Fall einen immateriellen Schaden bewirken. Ein immaterieller Schaden ist erst eingetreten, wenn die Befürchtung, dass Daten weiterverbreitet wurden und missbräuchlich verwendet wurden oder werden, objektiv begründet ist. Dafür ist aber der Anspruchsteller darlegungs- und beweisbelastet.
Hier hat der Kläger keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine derartige Gefahr vorgetragen, und auch objektiv gibt es keine derartigen Anhaltspunkte. Ein – bereits in der Vergangenheit liegender – Missbrauch der Aufnahmen hat weder unstreitig stattgefunden, noch hat der Kläger einen solchen konkret behauptet. Es besteht nach dem gesamten Geschehensablauf auch keine tatsächliche Vermutung dafür. Die Zahl derjenigen Personen, die in Kontakt mit der Filmaufnahme kamen, ist klein. Außer den unmittelbar betroffenen drei Arbeitnehmern und den seitens der Beklagten mit der Aufarbeitung befassten zwei Geschäftsführern sowie der Personalleiterin gehört dazu nur noch der Arbeitnehmer, der den Film später auf der Kamera entdeckt hat. Weder gibt es Anhaltspunkte dafür, dass Herr E. sich den Film heimlich angesehen hätte, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass derjenige Arbeitnehmer, der den Film später auf der Kamera entdeckt hat, sich ihn „zum Vergnügen“ angesehen hätte (und nicht nur bis zu dem Punkt, an dem er entschied, den Vorgang zu melden), noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass Herr E. oder der andere Arbeitnehmer oder jemand aus der Personalabteilung oder der Geschäftsführung der Beklagten den Film zu einem anderen Zweck als dem, zu entscheiden, wie in dem Konflikt vorgegangen werden sollte, angeschaut hätte oder den Film gar verbreitet hätte. Auch für die Zukunft gibt es objektiv keinen Anlass zu der Befürchtung einer Weiterverbreitung oder eines Missbrauchs. Entsprechende Befürchtungen des Klägers wären, wenn er sie hegen sollte, objektiv unbegründet.
Sein Ärger und sein Gefühl der Beklemmung und/oder des Unwohlseins über die unerkannte und unerwünschte Videoaufnahme sind sehr verständlich und sehr nachvollziehbar. Dieser Ärger und / oder dieses Gefühl bilden jedoch keinen in Geld ersatzfähigen Schaden iSv. Art. 82 DS-GVO.
Somit hat der Kläger keine Umstände dargelegt, die im Ergebnis zu dem erforderlichen „Nachweis“ eines immateriellen Schadens führen könnten, und ein solcher Schaden folgt auch nicht aus dem unstreitigen Sachverhalt…“