§ 140 IV MarkenG verlangt Darlegung im Einzelfall, warum & wie Patentanwalt mitgewirkt hat/In Markenstreitsache kann rechtliche Prüfung durch Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz der Erforderlichkeit der Mitwirkung entgegenstehen

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So das Gericht im Rahmen seines Beschlusses vom 25. September 2023 (Az.: 8 W 343/22) zu einer erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Richter sehen, ähnlich wie z.B. das OLG Frankfurt a.M., grundsätzlich auch unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH eine Einzelfallbewertung. Im Streitfall wurde die Übernahme der Kosten des Patentanwaltes unter anderem wegen der Fachanwaltsqualifikation des schon tätigen Rechtsanwaltes verneint. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Dass im vorliegenden Verfahren eine besondere technische Sachkunde des Patentanwalts notwendig gewesen wäre, um das Gerichtsverfahren betreiben zu können, ist nicht dargetan. Auftragsgemäße Recherchen des Patentanwalts zum Registerstand und zur Benutzungslage der streitgegenständlichen Marken vermögen eine Beauftragung für den Rechtsstreit aus mehreren Gründen nicht zu rechtfertigen:

Zum einen waren diese Tätigkeiten bereits vorprozessual erbracht worden und Gegenstand der außergerichtlichen Beauftragung des Patentanwalts und damit der mit Klageantrag Ziffer III. geltend gemachten und im Urteil u.a. zuerkannten Geschäftsgebühr des Patentanwalts, was sich unzweifelhaft aus den Gründen des landgerichtlichen Urteils vom 12.10.2021 ergibt. Nachdem die Kenntnisse bzgl. des Registerstands und zur Benutzungslage der Marken vorliegend bereits vorgerichtlich vorhanden waren, kann die Beauftragung des Patentanwalts für das Gerichtsverfahren folglich nur dann als notwendig angesehen werden, wenn eine auf anderen Gründen beruhende Notwendigkeit der zusätzlichen Einschaltung des Patentanwalts konkret dargetan wird.

Zum anderen hat der BGH bereits in seiner Entscheidung vom 10.05.2012 („Kosten des Patentanwalts IV“: I ZR 70/11 – JURIS Tz 17) unter Bezugnahme auf sein früheres Urteil vom 24.02.2011(“Kosten des Patentanwalts II“: I ZR 181/09 – JURIS Tz 26) ausgeführt: „Ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz muss über besondere Sachkunde im Kennzeichenrecht verfügen und ist regelmäßig dazu imstande, im Rahmen einer Abmahnung eine Markenrecherche durchzuführen …“ . Da die dortige Klägerin eine Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz beauftragt gehabt hatte und es keine Hinweise auf Besonderheiten bei der Recherche gab, hat der Bundesgerichtshof die zusätzliche Einschaltung des Patentanwalts für nicht erforderlich gehalten und einen Anspruch wegen der dadurch entstandenen Kosten abgelehnt. Spätestens seit der Schaffung des Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutz wird danach die Notwendigkeit der Beiziehung eines Patentanwalts bei Markenrechtsstreitigkeiten zu verneinen sein, so Gruber in: beck-online Kommentar Markenrecht, 34. Ed. Stand 01.07.2023, § 140 MarkenG Rn 64.1.

Besonderheiten bei der Recherche, die die Beauftragung eines Patentanwalts hier ausnahmsweise erforderlich erscheinen lassen könnten, sind noch nicht einmal ansatzweise vorgetragen, geschweige denn ersichtlich…“