Wettbewerbsrecht

BGH: Kosten für Abschlussschreiben nicht erstattungsfähig, wenn zum Zeitpunkt der Erstellung bereits Entschluss zum Widerspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren gefasst worden war

So das Gericht in dem Versäumnisurteil vom 23. März 2023 (Az.: I ZR 17/22) im Rahmen des Revisionsverfahrens rund um eine entsprechende Abmahnung. Dabei wurde unter anderem auch die Frage der Aktivlegitimation thematisiert sowie die Frage, ob die Kosten der Abmahnung in Form der entstandenen Rechtsanwaltskosten im vorliegenden Fall gequotelt werden können, da 25 wortgleiche Abmahnungen zu verzeichnen waren. Hinsichtlich der ebenfalls als Anspruch geltend gemachten Rechtsanwaltskosten für ein Abschlussschreiben nach vorheriger einstweiliger Verfügung, im Streitfall war dies die zu bewertende Situation, wurde aufgrund der Revision die Klage abgewiesen und zur Neuentscheidung an das Berufungsgericht verwiesen.

Das Gericht führt dabei auch seine jüngst ergangene Rechtsprechung fort und führt in den Entscheidungsgründen unter anderem zu dem geltend gemachten Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag aus:

„…Ein kostenauslösendes Abschlussschreiben ist nur dann erforderlich und entspricht dem mutmaßlichen Willen des Schuldners, wenn der Gläubiger dem Schuldner angemessene Zeit gewährt hat, um die Abschlusserklärung unaufgefordert von sich aus abgeben zu können. Hierbei ist eine Wartefrist von zwei Wochen, gerechnet ab der Zustellung der einstweiligen Verfügung, im Regelfall geboten und ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 263/15, GRUR 2017, 1160 [juris Rn. 57] = WRP 2017, 1337 – Bretaris Genuair; BGH, GRUR 2015, 822 [juris Rn. 21] – Kosten für Abschlussschreiben II; BGH, Urteil vom 9. Februar 2023 – I ZR 61/22 [juris Rn. 17] – Kosten für Abschlussschreiben III). Diese Wartefrist hat der Kläger eingehalten.

c) Gemäß der nach dem Berufungsurteil ergangenen Rechtsprechung des Senats ist die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung für den Schuldner dann nicht mehr von Nutzen, wenn er sich bereits dafür entschieden hat, die einstweilige Verfügung nicht als endgültige Regelung zu akzeptieren (BGH, Urteil vom 9. Februar 2023 – I ZR 61/22 [juris Rn. 20] – Kosten für Abschlussschreiben III). In diesem Fall entspricht die Beauftragung eines Abschlussschreibens auch nicht dem wirklichen Willen des Schuldners, den dieser durch die Erhebung des Widerspruchs geäußert hat (BGH, Urteil vom 9. Februar 2023 – I ZR 61/22 [juris Rn. 21] – Kosten für Abschlussschreiben III). Dies hat zur Folge, dass eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag ausscheidet. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob der wirkliche Wille des Beklagten dem Kläger bekannt oder für ihn erkennbar war (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2023 – I ZR 61/22 [juris Rn. 22] – Kosten für Abschlussschreiben III)…“

Zu dem ebenfalls möglichen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 I BGB äußert sich das Gericht wie folgt:

„…Ein im Verfahren der einstweiligen Verfügung unterlegener Schuldner muss damit rechnen, dass der Gläubiger seinem Rechtsanwalt unmittelbar nach Ablauf der Wartefrist den Auftrag erteilt, ein Abschlussschreiben zu versenden. Der Schuldner muss dabei berücksichtigen, dass ein Gebührenanspruch des Rechtsanwalts des Gläubigers bereits mit dessen erster Tätigkeit für die Ausführung dieses Auftrags entsteht (BGH, Urteil vom 9. Februar 2023 – I ZR 61/22 [juris Rn. 25] – Kosten für Abschlussschreiben III, mwN). Vor diesem Hintergrund trifft den Schuldner während des Laufs der Wartefrist zwar noch keine Aufklärungspflicht. Mit Ablauf der Wartefrist muss er dem Gläubiger aber mitteilen, dass er sich zur Erhebung eines Widerspruchs entschlossen oder sogar Widerspruch erhoben hat. Insbesondere darf er sich nicht darauf verlassen, dass das Gericht dem Gläubiger den Widerspruch zur Kenntnis bringt. Die damit einhergehende Verzögerung kann er unschwer vermeiden, indem er dem Gläubiger seinen Schriftsatz von Anwalt zu Anwalt zustellt oder vorab zur Kenntnis übermittelt. Wird der Widerspruch nicht unmittelbar eingelegt, nachdem der Schuldner seinen dahingehenden Entschluss gefasst hat, kann er sogar gehalten sein, den Gläubiger schon vorab zu informieren (BGH, Urteil vom 9. Februar 2023 – I ZR 61/22 [juris Rn. 26] – Kosten für Abschlussschreiben III).

bb) Wird der pflichtwidrig unterlassene Hinweis adäquat kausal für die durch das objektiv nicht erforderliche Abschlussschreiben verursachten Kosten, kann das einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB auslösen, wobei der Schädiger allerdings nur solche Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen hat, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig gewesen sind (BGH, Versäumnisurteil vom 22. März 2018 – I ZR 265/16, GRUR 2018, 914 [juris Rn. 16] = WRP 2018, 1087 – Riptide I; Urteil vom 9. Februar 2023 – I ZR 61/22 [juris Rn. 26] – Kosten für Abschlussschreiben III, jeweils mwN)…“

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