OLG Frankfurt a.M.: Hinweis auf fehlende Markenlizenz für Produkt nicht irreführend

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Hinweis auf fehlende Markenlizenz für Produkt nicht irreführend – So das OLG Frankfurt a.M. in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2022 (Az.: 6 W 61/22) in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren. Das erstinstanzliche Landgericht hatte eine beantragte einstweilige Verfügung nicht erlassen, so dass es zum Beschwerdeverfahren kam. Das OLG sah aber auch keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch.

Ein Anbieter von Dekorationsartikeln hatte ein Blechschild unter Nennung einer Marke und eines Produktes zum Kauf im Internet angeboten und dabei folgenden Hinweis im Rahmen der Angebotsdarstellung verwendet:

„Hinweis: Retro-Blechschild mit historischer Darstellung als rein dekoratives Element. Alle abgebildeten Kennzeichen werden nicht markenmäßig, sondern ausschließlich beschreibend verwendet. Weder das Produkt noch der Hersteller stehen in einer direkten Vertrags- oder Lizenzbeziehung zum Markeninhaber.“

Ein Mitbewerber, der allerdings auch einen Lizenzvertrag mit der genannten Marke besitzt, sieht darin eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung.

Hinweis auf fehlende Markenlizenz für Produkt nicht irreführend – Ansicht des Gerichts

Das Beschwerdegericht sah ebenfalls keine Irreführung als gegeben an und begründet in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt:

„…Dabei kann zugunsten der Antragstellerin angenommen werden, dass durch die fehlende Zustimmung der Markeninhaberin zur Benutzung der Kennzeichen auf dem streitbefangenen Blechschild dessen „Verkehrsfähigkeit“ beeinträchtigt wird und nicht nur eine (erlaubte) beschreibende Verwendung im Sinne des MarkenG vorliegt. Allerdings dürfte der Antrag insoweit schon nicht bestimmt genug sein, da die fehlende Verkehrsfähigkeit von Produkten auch aufgrund anderer Umstände – z.B. wegen einer Beschädigung – ergeben könnte.

Aufgrund des mit dem Angebot gegebenen Hinweises „Weder das Produkt noch der Hersteller stehen in einer direkten Vertrags- oder Lizenzbeziehung zum Markeninhaber“ versteht der angesprochene Verkehr gleichwohl ohne weiteres, dass die auf dem streitbefangenen Blechschild abgebildeten Kennzeichen ohne Zustimmung der Markeninhaberin aufgebracht wurden, sie die Benutzung der Kennzeichen also nicht lizenziert hat, soweit der Verkehr die rechtliche Bedeutung und Tragweite einer Lizenz überhaupt wird einschätzen können.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es unschädlich, dass der erste Teil des Hinweises („Retro-Blechschild … als rein dekoratives Element. Alle abgebildeten Kennzeichen werden nicht markenmäßig, sondern ausschließlich beschreibende verwendet.“) ggf. eine unzutreffende Rechtsauffassung oder – wie die Antragstellerin meint – Verharmlosung enthält. Der durchschnittlich informierte Verbraucher wird nämlich gar nichts mit der Aussage „nicht markenmäßig, sondern ausschließlich beschreibend“ anfangen können, wie die Antragstellerin in der Beschwerdeschrift selbst ausführt. Entscheidend ist für ihn vielmehr der letzte Satz des Hinweises. Danach wird er davon ausgehen, dass die Markeninhaberin dem Angebot und dem Absatz des Blechschildes nicht zugestimmt hat und damit – nach Lesart der Antragstellerin – dessen Verkehrsfähigkeit insoweit eingeschränkt ist, als er damit rechnen muss, dass die Markeninhaberin eventuelle Markenrechte gegen ihn geltend machen könnte….“