LG Augsburg: kein Anspruch gegen Social Media Netzwerk-Anbieter auf Schadensersatz nach Art.82 DSGVO wegen Datenerhebung per Scraping

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Wie auch andere Gerichte, sieht das Gericht in seinem Endurteil vom 9. Juni 2023 (Az.: 022 O 2669/22) keinen Anspruch nach Art.82 DSGVO.  Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus, dass bereits kein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt. Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„….(1) Ein Verstoß gegen die Transparenzpflichten aus Artt. 5 Abs. 1 lit. a), 13, 14 DSGVO liegt nicht vor. Die von der Klagepartei vorgelegten Screenshots zu den Abläufen und Unterstrukturen des Internetauftritts der Beklagten sind hinreichend verständlich und transparent gestaltet. Die Kläge022 O 2669/22 rin als Nutzerin ist verpflichtet, sich sorgfältig mit den Hinweisen auseinanderzusetzen, um für sich eine Entscheidung zu treffen, in welchem Umfang sie Informationen freigibt und wie weitgehend sie die Kommunikationsplattform der Beklagten nutzen will (ebenso: LG Aachen GRUR-RS 2023, 2621 Tz. 49 bis 55 sowie LG Kiel GRUR-RS 2023, 328 Tz. 37 bis 41).

(2) Es liegt auch kein Verstoß gegen die Datenschutzpflichten aus Artt. 5 1 lit. f), 32 DSGVO vor. Denn es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Name, Profilbild, Titelbild, Geschlecht, Nutzername und Nutzer-ID für alle sichtbar sind; für einen Schutz dieser Daten bestand daher kein Anlass, da diese ohnehin öffentlich waren. Hinsichtlich der Telefonnummer der Klägerin ist die Beklagte ihren Schutzpflichten ausreichend dadurch nachgekommen, dass sie in zureichender Weise darauf hingewiesen hat, dass die Klägerin die Suchbarkeits-Einstellungen abändern kann (ebenso: LG Aachen GRUR-RS 2023, 2621 Tz. 56 bis 63 sowie LG Kiel GRUR-RS 2023, 328 Tz. 42f). Zudem war durch die Nutzungsbedingungen der Beklagten jegliches automatisiertes Sammeln von Daten (Scraping) ohne Erlaubnis der Beklagten verboten.

(3) Die Beklagte hat auch nicht gegen die Pflicht zu datenschutzfreundlichen Voreinstellungen gemäß Art. 25 1, Il DSGVO verstoßen. Die Beklagte war insoweit insbesondere nicht verpflichtet, die Voreinstellung so zu treffen, dass eine durch die Klägerin eingegebene Telefonnummer nicht dazu verwendet wird, sie über eine Suchbarkeitsfunktion zu finden. Denn bei der von der Beklagten betriebenen Plattform handelt es sich um eine Sozial Media Plattform, deren Ziel es gerade ist, Kontakte zu suchen und zu finden. Eine Sperrung der Suchbarkeitsfunktion würde diesem Ziel diametral widersprechen (ebenso: LG Aachen GRUR-RS 2023, 2621 Tz. 64f sowie LG Kiel GRUR-RS 2023, 328 Tz. 44 bis 47). An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts dadurch, dass die irische Datenschutzbehörde DPC gegen die Beklagten mit Bescheid vom 25.11.2022 wegen Verstoßes gegen Art. 25 1 und Il DSGVO eine Geldbuße in Höhe von 265 Mio Euro verhängt hat (Anlage K 3). Dabei kann dahinstehen, ob dieser Bescheid Bindungswirkung entfaltet, da er unstreitig noch nicht bestandskräftig ist (ebenso: LG Aachen GRUR-RS 2023, 2621 Tz. 66).

(4) Schließlich ist der Beklagten kein Verstoß gegen die Meldepflicht nach Art. 33 DSGVO vorzuwerfen, da es schon an einem meldepflichtigen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung fehlt (ebenso: LG Aachen GRUR-RS 2023, 2621 Tz. 67 sowie LG Kiel GRUR-RS 2023, 328 Tz. 48).

(5) Endlich liegt auch kein Verstoß gegen die Auskunftspflicht der Beklagten nach Art, 15 DSGVO vor. Denn die Beklagte hat gegenüber der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 30.09.2021 (Anlage B 16) Auskunft erteilt. Zu einer von Klageseite geforderte, darüber hinausgehende Auskunft war die Beklagte nicht verpflichtet; eine weitergehende Auskunft ist der Beklagten zudem nicht möglich…“