OLG Köln:Werbung für Mietwagenangebote & Verwechselung mit Taxi-Anbieter

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Werbung für Mietwagenangebote & Verwechselung mit Taxi-Anbieter – Hier kann es auch zu wettbewerbsrechtlichen Problem kommen. So in einem Rechtsstreit, den das OLG Köln mit Urteil vom 17. Dezember 2021 (Az.: 6 U 100/21) entschieden hat. Dort war streitig, ob die Angabe einer Mobilfunknummer des werbenden Anbieters von Mietwagen unter anderem auf Quittungen und der Internetseite einen Verstoß gegen § 5 UWG darstellt.

Werbung für Mietwagenangebote & Verwechselung mit Taxi-Anbieter – Ansicht des Gerichts

Das OLG Köln führt in den Entscheidungsgründen zu dem bejahten Anspruch aufgrund einer Irreführung nach § 5 UWG wie folgt aus:

„…Die im Rahmen der konkreten Verletzungsform angegriffene Darstellung der Mobilfunknummer durch die Beklagte ist irreführend, § 5 UWG.

Eine Aussage ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG, wenn sie unwahre Angaben enthält. Bei der Prüfung, ob eine Angabe geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, kommt es nicht auf den objektiven Wortsinn und nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Aussage verstanden wissen will. Entscheidend ist vielmehr die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 5 Rn. 1.57, mwN). Vor diesem Hintergrund kann auch eine gesetzlich zulässige und damit objektiv richtige Angabe irreführend sein, wenn sie beim angesprochenen Verkehr zu einer Fehlvorstellung führt, die geeignet ist, sein Kaufverhalten zu beeinflussen. Abzustellen ist auf den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsrezipienten der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2013 – I ZR 100/11, GRUR 2013, 631 – AMARULA/Marulablu; Dreyer in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., § 5 Abs. 1 Rn. 14, mwN).

Soweit eine Aussage mehrdeutig ist, muss der Werbende die verschiedenen Bedeutungen gegen sich gelten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2012 – I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053 – Marktführer Sport). Allerdings genügt es für eine wettbewerblich relevante Irreführung nicht, dass die Werbung nur von einem nicht ganz unbeachtlichen Teil des angesprochenen Verkehrs in unrichtiger Weise verstanden wird (vgl. BGH, GRUR 2012, 1053 – Marktführer Sport). Es ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang eine Fehlvorstellung bei den angesprochenen Verbraucherkreisen hervorgerufen wird, und ob und in welchem Umfang die Marktentscheidung der Verkehrskreise durch die Fehlvorstellung beeinflusst wird (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2016 – I ZR 23/15, GRUR 2016, 1073 – Geo-Targeting; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 5 Rn. 1.96). Eine Festlegung auf einen bestimmten Prozentsatz kommt nicht in Betracht, weil es von der Würdigung des Einzelfalles abhängt, welche Quote ausreichend ist (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 5 Rn. 1.98, mwN).

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, kommt es auf den Gesamteindruck an, der bei dem angesprochenen Verkehr hervorgerufen wird (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2017 – I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 – Tiegelgröße).

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass bei der Frage, ob eine Werbeangabe irreführend ist, zunächst der Verkehrskreis ermittelt werden muss, an den sich die Angabe richtet. Die Werbung richtet sich vorliegend an allgemeine Verbraucher, die eine entgeltliche Beförderungsmöglichkeit suchen. Daher kann der in Wettbewerbssachen erfahrene Senat die Verkehrsauffassung selbst beurteilen.

Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen ist eine Irreführung anzunehmen. Denn der angesprochene Verkehr unterliegt der Fehlvorstellung darüber, dass er die Leistungen von der Beklagten überall und zu jeder Zeit auch über dessen Mobilfunknummer beauftragen kann. Die Angabe der Mobilfunknummer zusätzlich zu einer Festnetznummer macht nur dann Sinn, wenn die Beklagte damit zum Ausdruck bringen will, jederzeit für eine Auftragserteilung erreichbar zu sein. Dies wird auch vom Verkehr so verstanden, weil der Verkehr in der Regel eine Mobilfunknummer immer dann anrufen wird, wenn er eine kurzfristige Leistung durch die Beklagte erhalten will. Daher unterliegt der Verkehr auch einem entsprechenden Irrtum. Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Aufträge außerhalb ihres Betriebssitzes anzunehmen.

Der Irrtum ist erheblich. Das Anrufen stellt bereits eine geschäftliche Handlung dar. Auch werden zahlreiche Verbraucher sich auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten an die Beklagte über die Mobilfunknummer wenden, um einen Beförderungsauftrag zu erteilen.

Da der Kläger vorgetragen hat, dass es zu einem Irrtum bei den angesprochenen Verkehrskreisen kommen kann, ist nicht erheblich, dass der Klägerseine Ansprüche nicht ausdrücklich auf § 5 UWG gestützt hat….“