BGH: Verjährungsbeginn bei Vertragsstrafe nach „Hamburger Brauch“

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Verjährungsbeginn bei Vertragsstrafe nach „Hamburger Brauch“ – Dazu hat sich der BGH in einer Grundsatzentscheidung geäußert. In seinem Urteil vom 27. Oktober 2022 (Az.: I ZR 141/21) im Rahmen eines Rechtsstreits rund um eine Urheberrechtsverletzung hatte sich das Gericht unter anderem auch mit der Frage zu beschäftigen, wann der Verjährungsbeginn für eine Vertragsstrafeforderung aus einer Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung, die hinsichtlich der Vertragsstrafe mit dem „Hamburger Brauch“ versehen worden war, ist. Über die Dauer der Verjährungsfrist gemäß den gesetzlichen Regelungen der §§ 195,199 BGB über einen Zeitraum von drei Jahren bestand kein Streit.

Verjährungsbeginn bei Vertragsstrafe nach „Hamburger Brauch“ – Ansicht des Gerichts

„…Ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach „Hamburger Brauch“ wird – anders als ein Anspruch auf Zahlung einer festen Vertragsstrafe (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1971 – VII ZR 112/69, NJW 1971, 883 [juris Rn. 17]; Urteil vom 19. Mai 2022 – VII ZR 149/21, BauR 2022, 1342 [Rn. 33 f.]; BAGE 22, 205 [juris Rn. 17]; BeckOGK.BGB/Ulrici aaO § 339 Rn. 239) – nicht schon mit der Zuwiderhandlung fällig, sondern erst, wenn der Gläubiger nach § 315 Abs. 1 und 2 BGB sein Leistungsbestimmungsrecht gegenüber dem Schuldner verbindlich ausgeübt und die Höhe der verwirkten Vertragsstrafe wirksam konkretisiert hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 – X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 [juris Rn. 21]; BeckOGK.BGB/Netzer aaO § 315 Rn. 79; Staudinger/Rieble aaO § 315 Rn. 489; zur Leistungsbestimmung durch Urteil vgl. BGH, – 12 – Urteil vom 4. Juli 2013 – III ZR 52/12, NJW-RR 2014, 492 [juris Rn. 32]; BAGE 164, 82 [juris Rn. 110]). …Es besteht kein Grund, bei dem in Rede stehenden Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach „Hamburger Brauch“ die Entstehung des Anspruchs im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB und damit den Verjährungsbeginn – abweichend von dem allgemeinen Grundsatz – nicht an die bei Festlegung der Vertragsstrafe eintretende Fälligkeit des Anspruchs, sondern an die Vollendung der Zuwiderhandlung zu knüpfen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist eine solche Vorverlagerung nicht mit Blick auf den Zweck der Verjährung geboten, den Schuldner vor Beweisschwierigkeiten zu schützen und nach einer bestimmten Zeitdauer Rechtsfrieden eintreten zu lassen…“