Kein Wettbewerbsverstoß durch Testunternehmen bei irrführender Testhinweiswerbung durch Dritte – So das OLG Köln in seinem Urteil vom 23. September 2022 (Az.: 6 U 70/22) im Rahmen eines Rechtsstreits gegen ein Testunternehmen wegen der Verwendung eines Testergebnisses aus einem Test durch einen Mitbewerber des klagenden Unternehmens. Es ging um die Frage, ob aufgrund des Vertrages zur Verwendung des Tests und des Testlogos (Lizenzvertrag genannt) auch die Pflicht besteht, bei einem Wettbewerbsverstoß einzugreifen oder einen Vertrag zu kündigen, wenn der Test in einer Werbung unzutreffend und damit wettbewerbsrechtlich irreführend verwendet wird.
Kein Wettbewerbsverstoß durch Testunternehmen bei irrführender Testhinweiswerbung durch Dritte – Ansicht des Gerichts
Das Gericht verneinte eine Haftung sowohl als Täter einer Handlung als auch als Teilnehmer durch die Nicht-Kündigung des Lizenzvertrages und führt unter anderem dazu in den Entscheidungsgründen aus:
…Nach diesen Grundsätzen kann eine Erfolgsabwendungspflicht der Beklagten im Sinne einer Garantenstellung nicht angenommen werden. Zwar geht von der Lizensierung die erkennbare Gefahr aus, dass Dritte die Marke nutzen, um – wie vorliegend geschehen (s.o.) – irreführend im Sinne des § 5 UWG zu werben. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Nutzung der Marke der Stiftung Warentest für die Unternehmen, die eine entsprechende Lizenz erwerben, von erheblichem Vorteil ist, weil der Werbewert der Nutzung der Marke erheblich ist, was sich auch an den Lizenzgebühren zeigt. Die Stiftung Warentest nimmt in der Bevölkerung ein erhebliches Vertrauen für sich in Anspruch.
Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die eigentliche Irreführung nicht in der Nutzung der Marke liegt. Vielmehr beruht die Irreführung in der Sache auf der Art der Darstellung des Testergebnisses, was die Nutzung der Marke nicht zwingend voraussetzt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ein Vorgehen gegen den Dritten, der die irreführende Werbung unmittelbar verantwortet, ohne weiteres möglich und jedenfalls gegen einen Vertreiber der Matratze erfolgreich war.
Außerdem hat die Beklagte ausdrücklich das Verbot einer irreführenden Werbung mit Testergebnissen in die Allgemeinen Vertragsbedingungen aufgenommen und so versucht, Verstöße zu verhindern.
Im vorliegenden Fall war der Beklagten daher eine Verpflichtung zur weiteren Prüfung und Kündigung der Lizens nicht zumutbar.
Nicht erheblich ist, ob ein deutlich erkennbarer Verstoß vorliegt. Denn auch im Fall der leichten Erkennbarkeit begründet dies nicht unmittelbar eine Verpflichtung zur Kündigung der Lizenz. Die Beklagte weiß nicht, welche Nutzung der von ihr lizensierten Marke angedacht ist.
Entgegen der Ansicht der Klägerin kann die Haftungspflicht der Beklagten, die alleine für die Lizensierung der Marken verantwortlich ist, nicht mit den Pflichten der Stiftung Warentest gleichgestellt werden. Vielmehr beurteilt sich die Haftung der Beklagten als eigene Rechtspersönlichkeit danach, ob diese Täterin oder Teilnehmerin einer Rechtsverletzung ist. Eine Zurechnung des Verhaltens der Stiftung Warentest kommt nicht in Betracht.
Die Tatsache, dass die Beklagte in ihren Vertragsbedingungen unzulässige Nutzungen auszuschließen versucht, begründet keine Handlungspflicht zum Schutz von Dritten. Es handelt sich nicht um einen Vertrag zugunsten oder mit Schutzwirkung für Dritte. Vielmehr handelt die Beklagte hier in eigenem Interesse, die Lizenzbedingungen, die sie selbst gegenüber dem Markeninhaber einhalten muss, zu kontrollieren. Sollte die Beklagte die Möglichkeiten, die sich aus der Lizensierung der Marke an sie ergeben, verletzt haben, stellt dies keinen Verstoß gegenüber Dritten dar, sondern betrifft allein das Verhältnis der Beklagten zur Stiftung Warentest…“