So das Gericht in seinem Beschluss vom 11. Juni 2024 (Az.: X ZB 5/22) im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es für die Beurteilung der Frage, ob ein die Stellung als (Mit-)Erfinder begründender schöpferischer Beitrag vorliegt, nicht erforderlich, dass dieser Beitrag einen eigenständigen erfinderischen Gehalt aufweist. Auch ist es verfehlt, die einzelnen Merkmale des Anspruchs darauf zu untersuchen, ob sie für sich genommen im Stand der Technik bekannt sind. Auszuscheiden sind nur solche Beiträge, die den Gesamterfolg nicht beeinflusst haben, also unwesentlich in Bezug auf die Lösung sind, ferner solche, die auf Weisung eines Erfinders oder eines Dritten geschaffen wurden (vgl. nur BGH, Urteil vom 4. August 2020 – X ZR 38/19, GRUR 2020,1186 Rn. 114 – Mitralklappenprothese).
(3) Ausgehend von diesen Grundsätzen genügt für die Stellung als Erfinder bei einer technischen Lehre, die mit Hilfe eines Systems der künstlichen Intelligenz aufgefunden wurde, ein menschlicher Beitrag, der den Gesamterfolg wesentlich beeinflusst hat. Dabei kommt der im Detail umstrittenen Frage, welche Art oder Intensität ein menschlicher Beitrag aufweisen muss, um eine solche Zuordnung zu rechtfertigen, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Insbesondere bedarf es keiner abschließenden Festlegung, ob die Stellung als Hersteller, Eigentümer oder Besitzer eines solchen Systems ausreicht oder ob Handlungen mit einem engeren Bezug zu der aufgefundenen technischen Lehre erforderlich sind, etwa spezielle Maßnahmen der Programmierung oder des Datentrainings, das Initiieren des Suchvorgangs, der die beanspruchte Lehre zu Tage gefördert hat, die Überprüfung und Auswahl unter mehreren vom System vorgeschlagenen Ergebnissen oder andere Tätigkeiten (vgl. zu diesen Fragen Nägerl/Neuburger/Steinbach, GRUR 2019, 336, 341; Staehelin, GRUR 2022, 1569, 1571; Köllner, Mitt. 2022, 193, 199 ff.; Meitinger, Mitt. 2020, 49, 50; Mes, PatG, 5. Aufl. 2020, § 6 Rn. 10; vgl. ferner Konertz/Schönhof, ZGE 2018, 379, 410; Hetmank/Lauber-Rönsberg, GRUR 2018, 574, 581; Meitinger, Mitt. 2017, 149 ff.; Kim, GRUR Int 2020, 443, 455; Gajeck/Scheibe, RDI 2023, 408, 413 f.)….Unabhängig davon, wie diese Fragen zu beurteilen sind, bleibt es auch beim Einsatz von Systemen mit künstlicher Intelligenz möglich, solche menschlichen Beiträge zu identifizieren und hieraus durch rechtliche Bewertung die Stellung als Erfinder abzuleiten…“