E-Commerce-Recht

Neues Fernabsatzrecht 2022 – Teil 5

Neues Fernabsatzrecht 2022 – Teil 5 Änderungen der Informationspflichten

Hinweis:

In der losen Beitragsreihe „Neues Fernabsatzrecht 2022“ stellt der Autor die aus seiner Sicht wichtigsten Änderungen vor, die am 28. Mai 2022 in Kraft treten. Ein Anspruch auf Vollständigkeit aller Neuregelungen besteht daher nicht.

Am 28. Mai 2022 ändern sich auf die Inhalte der gesetzlichen Regelung des Art. 246a § 1 EGBGB, der die Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen betrifft.

Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3

Neben stilistischen Änderungen werden die Regelungen an die technische Gegenwart angepasst. Eine Angaben einer Telefaxnummer ist nicht mehr erforderlich, sofern vorhanden. Stattdessen muss der Unternehmer andere Online-Kommunikationsmittel angeben, die er nutzt und deren Umfang der Verbraucher entsprechend sichern kann.

Bisher:

Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3

Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

2.

seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen sowie die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, seine Telefonnummer und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls die Anschrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt,

3.

zusätzlich zu den Angaben gemäß Nummer 2 die Geschäftsanschrift des Unternehmers und gegebenenfalls die Anschrift des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann, falls diese Anschrift von der Anschrift unter Nummer 2 abweicht“

Neu ab 28. Mai 2022

Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3

„Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen

2. seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen, sowie die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, sowie gegebenenfalls die Identität und die Anschrift des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt,
3. seine Telefonnummer, seine E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls andere von ihm
zur Verfügung gestellte Online-Kommunikationsmittel, sofern diese gewährleisten,
dass der Verbraucher seine Korrespondenz mit dem Unternehmer, einschließlich deren Datums und deren Uhrzeit, auf einem dauerhaften Datenträger speichern kann.“

Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6

Es handelt sich um die Umsetzung europäischen Rechts bei der Einführung dieser neuen Informationspflicht.

Der Richtliniengeber reglementiert in der der Richtlinie (EU) 2019/2161 die Möglichkeit, Verbrauchern je nach Zugang zu einem Onlineangebot unterschiedliche und damit personalisierte Preise anzeigen zu können. Dazu enthält Artikel 4 Nr.4 lit a) ii) der der Richtlinie (EU) 2019/2161 eine Hinweispflicht des Unternehmers für personalisierte Preise, die aufgrund einer automatischen Entscheidungsfindung entstehen. Diese Hinweispflicht soll nach Erwägungsgrund 45 der „Omnibus“-Richtlinie aber nicht für dynamische Preisgestaltungen oder Preisgestaltungen in Echtzeit gelten.

Der Gesetzgeber hat eine Umsetzung in einer Änderung des EGBB. In Art. 246a § 1 I 1 Nr.6 EGBGB-E und damit im Rahmen der dem Unternehmer obliegenden zwingenden Informationspflichten vorgenommen, sofern er sich für dynamische Preise entscheidet. Diese Änderung wird in vielen Unternehmen, die personalisierte Preise in den Verkaufsdarstellungen nutzen, zum einen klare rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen. Zum anderen sind aber auch technische und tatsächlichen „Hürden“ zu überspringen, die rechtlichen Vorgaben passen und rechtskonform umzusetzen. Da hier ein Konfliktpotential zwischen Recht und wirtschaftlichen Gegebenheiten zu befürchten sind, sollten Unternehmen hier frühzeitig ihre Darstellungen auf die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen hin prüfen.

Neu ab 28. Mai 2022

Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6

„Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen

gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten
Entscheidungsfindung personalisiert wurde,

Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11

Hier erfolgt eine Erweiterung auf digitale Produkte, die seit dem 1.Januar 2022 im BGB in § 327 BGB geregelt sind.

Bisher

Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8

„….Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren

Neu ab 28. Mai 2022

Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11

„Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren oder die digitalen Produkte.“

Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 17 und 18

Hier erfolgt eine Erweiterung auf Sachen mit digitalen Elementen und digitale Produkte, die seit dem 1.Januar 2022 im BGB B geregelt sind.

Bisher

Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 und 15

„….Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

14.

gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte,

15.

gegebenenfalls, soweit wesentlich, Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese Beschränkungen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen, und

Neu ab 28. Mai 2022

Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 17 und 18

„Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

17. gegebenenfalls die Funktionalität der Sachen mit digitalen Elementen oder der digitalen Produkte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen,
18. gegebenenfalls, soweit wesentlich, die Kompatibilität und die Interoperabilität der Sachen mit digitalen Elementen oder der digitalen Produkte, soweit diese Informationen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen,

Änderungen der Informationspflichten – Umsetzung durch Unternehmer:innen

Es muss zum 28. Mai 2022, weder vorher noch später, eine Änderung der Rechtstexte und deren Anpassung erfolgen. Eine Übergangsfrist besteht nicht.

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