Werbung mit nicht selbstbetriebenen Fachzentren – Ein solches Vorgehen wurde in einem Gerichtsverfahren vor dem LG Berlin, in dem das Gericht am 30. November 2021 (Az.: 91 O 21/21) ein Urteil gesprochen hat, einem Unternehmen für Dienstleistungen im Bereich der Schönheitsmedizin vorgeworfen.
Unter anderem auf Unterlassung hatte ein Wettbewerbsverband geklagt.
Das beklagte Unternehmen hatte mit der Durchführung von Maßnahmen im Bereich der Schönheitsmedizin in zwei Fachzentren auf einer Internetseite geworben. Durch einen Sternchenhinweis wurde dann aber dargestellt, dass die Fachzentren durch ein anderes Unternehmen und nicht das werbende Unternehmen betrieben werden.
Ansicht des Gerichts
Diese Werbung mit nicht selbstbetriebenen Fachzentren sah das Gericht als Irreführung nach § 5 UWG an.
Das Gericht begründet in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt:
„…Diese geschäftliche Handlung der Beklagten stellt eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 UWG dar. Eine Irreführung liegt nämlich dann vor, wenn eine Werbeaussage unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale einer Dienstleistung enthält. Zu den wesentlichen Merkmalen gehört, von wem die Dienstleistung erbracht wird, zumal bei medizinischen Behandlungen. Die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung in Form der Werbung irreführend ist richtet sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr dieser aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht, wobei auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen ist, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringen (BGH in MMR 2016, Seite 451). Danach ist die Werbung immer dann irreführend, wenn das Verständnis, dass sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (für alle BGH in GRUR 2015, Seite 1019). Zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen auch die Mitglieder der Kammer, die somit den erweckten Eindruck aus eigener Anschauung beurteilen können. Die Internetwerbung der Beklagten suggeriert, dass die in den Fachzentren angebotenen ambulanten ärztlichen Behandlung von ihr selbst erbracht werden, obwohl dies unstreitig mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt, weil die Behandlungen auch nach dem Vortrag der Beklagten von der M1 MVZ GmbH erbracht werden. Die Beklagte hat die amulanten ärztlichen Behandlungen der Fachzentren als eigene Leistungen erbracht. Dem stehen auch die Sternchenhinweise in dem Internetauftritt der Beklagten nicht entgegen. Denn diese Hinweise geben entgegen der Auffassung der Beklagten keinen hinreichend deutlichen Hinweis darauf, dass die Leistungen nicht von der Beklagten erbracht werden. Die Auflösung der Sternchen erfolgt immer erst am unteren Ende der jeweiligen Seite bzw. Unterseite der Beklagten um den vom Verkehr in der Regel kaum wahrgenommenen optischen Siegel und anderen Zeichen, zudem ist die Auflösung „betrieben durch die xxxxx GmbH “ in derart kleiner Schriftgröße gehalten, dass die Wahrnehmbarkeit aus Sicht der Mitglieder der Kammer nicht gewährleistet ist, zumal überhaupt kein Grund ersichtlich ist, warum die Information nur durch Sternchen und deren Auflösung notwendig ist. Da es sich nicht um eine informationskomprimierte Tabelle handelt, ist die Notwendigkeit eines Sternchenhinweises aus Übersichtlichkeitsgründen aus Sicht der Kammer schon nicht nachvollziehbar. Soweit die Beklagte meint, dass die angesprochenen Verkehrskreise mit erhöhter Aufmerksamkeit auf die Sternchen achten würden, sind dafür keine objektiven Anzeichen erkennbar. Im Gegenteil sind Interessente für ambulante ärztliche Schönheitsleistungen wohl eher an den Leistungen und Preisen interessiert…“