E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt a.M.:Alleinstellung in Werbung

Alleinstellung in Werbung – Mit einer Werbegestaltung für Matratzen hatte sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu beschäftigten. In seinem Urteil vom 13. Januar 2022 (Az.: 6 U 161/21) hatte das Gericht in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren die rechtliche Zulässigkeit von zahlreichen Werbeaussagen und auch Suchmaschinewerbeanzeigen und deren Inhalt zu bewerten.

Unter anderem hatte das Unternehmen, dass hier auf Unterlassung nach § 8 UWG in Anspruch genommen worden war, mit der Angabe „Deutschlands aktuell meistverkaufte Matratze“ geworben. Alleinstellung in der Werbung, wie in diesem Beispiel, ist ein probates und oft genutztes Mittel, um Interessent:innen von Waren und/oder Dienstleistungen zu überzeugen.

Das Gericht sah hier aus Sicht der Betrachter der Werbung dass Verständnis dieser Angabe, dass die höchsten Verkaufszahlen bei Matratzenserien in einem bestimmten Zeitraum, hier von 12 Monaten, vorliegen müssen, damit die Angabe wahrheitsgemäß und damit auch nicht irreführend im Sinne des § 5 UWG ist.

Den Nachweis, im einstweiligen Verfügungsverfahren Glaubhaftmachung genannt, konnte das in Anspruch genommene Verfahren nicht führen. Dabei kam eine Besonderheit des einstweiligen Verfügungsverfahrens zur Anwendung. Das Gericht sah eine vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers, im einstweiligen Verfügungsverfahren ein probates Mittel der Glaubhaftmachung, nicht als hinreichendes Mittel an, hier den Nachweis der Richtigkeit der Angabe führen zu können.

Ansicht des Gerichts

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen dazu unter anderem aus:

„…Die eidesstattlichen Versicherungen von Herrn A reichen nicht aus, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Richtigkeit der Werbebehauptung („meistverkaufte“) auszugehen. Es fehlt schon an ausreichendem Sachvortrag. Die Antragsgegnerin hat ihre Verkaufszahlen für den maßgeblichen Zeitraum nicht genau offengelegt. Der Zeuge hat lediglich bekundet, die Verkaufszahlen lägen „weit mehr als 50.000 Stück“ über jenen der Antragstellerin bzw. hätten in bestimmten Monaten durchschnittlich bei über 70.000 Stück gelegen. Das reicht für einen substantiierten, überprüfbaren Vortrag nicht aus. Es fehlt auch an einer ausreichenden Glaubhaftmachung. Es ist nicht ersichtlich, welches Zahlenwerk der Zeuge eingesehen hat, ob dieses die Verkaufszahlen zuverlässig wiedergibt und wie sie ermittelt wurden. Die Angabe, er habe in „Verkaufssysteme“ der Antragsgegnerin Einsicht genommen, ist nicht ausreichend…

Auch im Berufungsverfahren hat die Antragsgegnerin die Alleinstellungsbehauptung nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Sie hat eidesstattliche Versicherungen ihres Geschäftsführers vorgelegt, wonach im fraglichen Zeitraum in Deutschland „mehr als 750.000 Verkäufe“ von Emma One-Matratzen erfolgten. Dies ergebe sich aus „unseren Systemen“. Auch hier fehlt es sowohl an konkreten Zahlen als auch an überprüfbaren Angaben, welche Zahlenwerke auf die genannten Verkaufszahlen schließen lassen…

Soweit die Antragsgegnerin auf Indizien verweist, die für ihre Vorrangstellung bei den Verkaufszahlen bzw. für mutmaßlich gesunkene Verkaufszahlen der Antragsgegnerin sprechen sollen, reichen diese erst Recht nicht aus, um eine Alleinstellung darzutun. Das gilt z.B. für die in der Presse veröffentlichen Zahlen zum Gesamtumsatz und für die im letzten Jahr verschlechterte Bewertung der Bodyguard-Matratze im Test der Stiftung Warentest. Die aus diesen Umständen abgeleiteten Überlegungen lassen nicht zuverlässig darauf schließen, dass die Emma One die meistverkaufte Matratze ist. Es kann z.B. nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Matratzenkäufer die aktuellen Testergebnisse kennt oder seine Kaufentscheidung allein daran orientiert. Die entsprechenden Ausführungen sind spekulativ und laufen auf Mutmaßungen hinaus…“

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