So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 30. August 2024 (Az.: 6 U 25/24) in einem Rechtsstreit zwischen zwei Wettbewerbern, die sich wechselseitig wegen Verstößen gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt hatten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten außergerichtlich einen Vorschlag unterbreitet, wie beide Parteien bei zukünftigen Verstößen gegen das UWG miteinander umgehen sollten. Dieser Vorschlag ist nach Ansicht des Gerichts kein Indiz für einen Rechtsmissbrauch nach § 8c UWG. Das Gericht führt dazu in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:
„..Der Vorschlag, den der Klägervertreter in seinem Anschreiben vom 02.08.2023 unterbreitet hat, lief, anders als die Beklagte suggeriert, gerade nicht auf einen wechselseitigen Verzicht auf die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche hinaus, sondern diente vielmehr der Etablierung eines Verfahrens (notice & take down), das im Falle festgestellter Verstöße dafür sorgen sollte, dass ein wettbewerbskonformer Zustand ohne Einschaltung von Anwälten und die damit verbundenen Kosten hergestellt würde. Diese Zielrichtung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Schreibens, wonach es Ziel des Vorschlags sei „Wettbewerbsverletzungen schnell und effizient zu beseitigen“ (S. 5 der Anlage K4 im Verfahren 84 O165/23, Bl. 259 GA). Dies ist nicht zu beanstanden, auch nicht vor dem Hintergrund, dass der Klägervertreter mitteilte, der Kläger benötige zur Beseitigung der bereits festgestellten Verstöße einen längeren Zeitraum. Denn dies bezog sich gerade nicht auf künftige Verstöße. Durch die Anheimstellung gerichtlichen Vorgehens (das die Beklagte dann auch durch die einstweilige Verfügung bei dem Landgericht Düsseldorf wählte) für den Fall, dass diese Dauer der Beseitigung zu lang sei, hat der Kläger auch zu erkennen gegeben, dass er der Beklagten den Weg zu einer Durchsetzung des Wettbewerbsrechts nicht – etwa durch Verfahrensverzögerung und damit verbundenen Verlust der Dringlichkeit für die Beklagte – versperren wollte…“