So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 16. September 2026 (Az.: 6 U 49/25) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes mit einem Unternehmen, dass ein entsprechendes Produkt angeboten und beworben hatte. Das Gericht sieht unter anderem keinen Unterlassungsanspruch für die Verwendung der Angabe „Likör ohne Ei“ und führt dazu unter anderem in den Entscheidungsgründen aus:
„…Ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte gem. §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 7 Spirituosen-VO hinsichtlich der Verwendung des Produktnamens „Likör ohne Ei“ besteht dagegen zur Überzeugung des Senats nicht, da es sich bei der Verwendung dieses zusammengesetzten Begriffs weder um die unzulässige Verwendung einer rechtlich vorgeschriebenen Kategoriebezeichnung noch um eine unzulässige Anspielung handelt.
Die Verwendung des Kategoriebegriffs „Eierlikör“ selbst liegt nicht vor. Der Senat ist überzeugt, dass auch eine unzulässige Anspielung im Sinne von Art. 10 Abs. 7 Spirituosen-VO durch eine direkte oder indirekte Bezugnahme des Begriffs „Eierlikör“ nicht gegeben ist. Die gedankliche Verbindung mit Eierlikör entsteht zur Überzeugung des Senats nicht durch die Verwendung des Produktnamens „Likör ohne Ei“, sondern erst durch die gelblich bis goldgelbe Farbe, die Verwendung einer durchsichtigen Flasche und die cremige, opake Konsistenz des Produkts. Die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen der Senat sich zählt, würden bei einer Verwendung des Produktnamens „Likör ohne Ei“ für einen klaren und farblosen Likör in einer durchsichtigen Flasche keinesfalls auf die Idee kommen, dass es sich um einen Eierlikör, so etwas ähnliches oder auch nur einen Likör mit Eiergeschmack handeln könnte. Es entsteht demnach allein durch die Verwendung des Produktnamens keine gedankliche Verbindung zu Eierlikör. Selbst wenn der flüchtige Gedanke an Eierlikör kommen könnte, etwa weil ein Betrachter sich über das Wort „Ei“ wundern würde, würde er diesen Gedanken mangels passender Farbe und Konsistenz gleich wieder verwerfen. Eine solche flüchtige Assoziation durch den Produktnamen „Likör ohne Ei“ reicht selbst für eine nur indirekte Bezugnahme im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Spirituosen-VO zur Überzeugung des Senats nicht aus. Entscheidend ist hier also nicht die Verwendung des nach der Spirituosen-VO nicht geschützten Begriffs „Ei“ oder der Formulierung „ohne Ei“ für eine gedankliche Verbindung zu Eierlikör, sondern die Farbe und Konsistenz des Getränks. Die Farbe und Konsistenz von Eierlikör unterfallen jedoch nicht dem Anspielungsverbot oder dem Bezeichnungsschutz nach der Spirituosen-VO, da Art. 4 Abs. 1 bis 3 und Art. 3 Abs. 3 Spirituosen-VO sich nur auf die Verwendung von Begriffen, Wörtern, Angaben, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen beziehen.
Der vorliegende Fall ist auch deutlich von der genannten Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (a.a.O., „American Malt“) abzugrenzen, da es dort um die Verwendung des Begriffs „American Malt“ für das Getränk „This is not Whiskey“ ging und dieser Begriff nach Auffassung des Gerichts die unmittelbare gedankliche Verbindung zu Whiskey herstellte. Der Unterschied zur Verwendung des Begriffs „Ei“ liegt in dem Zusatz des Wortes „ohne“. Durch die Verwendung der Formulierung „ohne Ei“ kann zur Überzeugung des Senats allein aufgrund der Produktbezeichnung keine unmittelbare gedankliche Verbindung zu Eierlikör entstehen, da die charakterisierende Zutat dem Getränk eben fehlt.
Der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des EuGH zu „alkoholfreiem Gin“ (EuGH, Urteil vom 13.11.2025 – C-563/24) und die Auffassung, eine Verwendung von Bezeichnungen könne nicht dadurch zulässig werden, dass Zusätze wie „alkoholfrei“ hinzugefügt werden, ist für die vorliegende Konstellation nicht einschlägig, da es nicht um die Verwendung einer Kategoriebezeichnung selbst – wie eben „Gin“ oder „Eierlikör“ – geht, sondern um die Prüfung einer etwaigen Anspielung durch die Nutzung eines Wortbestandteils. Bei einer beanstandeten Anspielung ohne Verwendung der Kategoriebezeichnung selbst ist zur Überzeugung des Senats stets die gesamte beanstandete Formulierung dahingehend zu überprüfen, ob durch sie „ein unmittelbarer gedanklicher Bezug“ und nicht nur eine „irgendwie geartete Assoziation“ zu einer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Spirituosen-VO entsteht (vgl. Hanseatisches OLG, a.a.O., Rn. 37). Die Prüfung beschränkt sich daher nicht auf einzelne Wortbestandteile einer Spirituosenkategorie, sondern es kommt auf sämtliche Wörter und den semantischen Zusammenhang an…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob die Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Die Revision ist durch das Gericht zugelassen worden.

