Mit Wirkung zum 27. September 2026 gelten neue Vorgaben für Werbung und Verbraucherinformationen mit Umweltbezug. Unternehmen müssen insbesondere Aussagen über ökologische oder soziale Eigenschaften eines Produkts sowie Angaben zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit prüfen und so gestalten, dass sie zutreffend, klar und nachvollziehbar sind.
Mit dem am 24. September 2026 beschlossenen neuen § 15b UWG hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung für Waren geschaffen, die bereits vor dem 27. September 2026 in den Verkehr gebracht wurden. Gemeint sind insbesondere Produkte, Verpackungen oder Etiketten, die schon hergestellt, geliefert oder zum Verkauf bereitgestellt wurden und deshalb noch ältere Angaben enthalten können. Ohne diese Übergangsregelung könnte der weitere Verkauf solcher Waren ab dem 27. September 2026 rechtlich angreifbar sein, wenn die Angaben nicht den neuen Vorgaben entsprechen.
§ 15b UWG verlangt jedoch eine angemessene Betrachtung des Einzelfalls. Ein Unterlassungsanspruch, also die Forderung, den weiteren Verkauf zu stoppen, darf bei solchen Bestandswaren nicht durchgesetzt werden, wenn dies gegen Treu und Glauben verstoßen oder unverhältnismäßig wäre. Dabei kommt es insbesondere darauf an, wie schwer der Verstoß wiegt, welche Schritte das Unternehmen bereits zur Behebung unternommen hat, welche Kosten eine Umstellung verursacht und welche Umweltbelastungen entstehen würden. Dies kann etwa relevant sein, wenn bereits produzierte Verpackungen vernichtet oder Produkte neu etikettiert werden müssten.
ABER:
Es gilt folgendes zu beachten:
1.
Die Regelung des § 15b UWG gilt ab dem 27. SEptgember 2026 nur bis zum 26. September 2028.
2.
Sie betrifft ausschließlich Waren, die bereits vor dem 27. September 2026 in den Verkehr gebracht wurden, sowie deren Kennzeichnung und Verpackung. Nicht erfasst sind Offline-Werbung und anderen Offline-Darstellungen, sofern betroffen, und vor allem digitale Inhalte sowie Werbemittel, etwa Webseiten, Angebote im eigenen Onlineshop oder auf Online-Marktplätzen, Beiträge in sozialen Netzwerken oder sonstige digitale Werbung. Für diese digitalen Darstellungen müssen Unternehmen die neuen Vorgaben bereits zum 27. September 2026 umsetzen; eine vergleichbare Übergangsregelung sieht § 15b UWG hierfür nicht vor.


