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OLG München: Franchisegeber haftet für wettbewerbswidriges Verhalten seines Franchisenehmers nach § 8 II UWG, wenn kein ausreichender Einfluss der Verhinderung von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht erfolgt ist

So das Gericht in seinem Urteil vom 03. September 2026 (Az.: 29 U 4043/23 e) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Verbraucherverbandes mit einem Unternehmen, dass Fitnesstudiodienstleistungen mittels Franchisings anbietet. Einer der Franchisenehmer hatte am Eingang des Fitnessstudios an einem zwingend zu durchquerenden Drehkreuz eine Information zu einer Preiserhöhung aufgehangen und mitgeteilt, dass diese beim Passieren des Drehkreuzes wirksam werde. Das Gericht bejahte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und sah einen Verstoß gegen 4a I 3 Nr. 3 UWG. Zugleich sah er das beklagte Unternehmen als Franchisegeber in der rechtlichen Verantwortung. Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Nach diesen Grundsätzen haftet die Beklagte nach § 8 Abs. 2 UWG für den vorstehend dargestellten Wettbewerbsverstoß ihrer als Beauftragte anzusehenden Franchisenehmer, weil die Handlung innerhalb der Betriebsorganisation der Beklagten begangen worden ist, die Franchisenehmer in diese Organisation derart eingegliedert sind, dass der Erfolg der Handlung in Form der Zustimmung zu Preiserhöhungen auch der Beklagten zugutekommt, und es Sache der Beklagten gewesen wäre, sich derartige Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten ihrer Franchisenehmer zu sichern, dass entsprechende Wettbewerbsverstöße verhindert werden.

(1) Die maßgebliche Handlung, der Aushang der Mitteilung gemäß Anlage K 1 an den Drehkreuzen der Fitnessstudios der Franchisenehmer, ist innerhalb des Betriebsorganismus der Beklagten begangen worden, da diese ein Franchisesystem für Fitnessstudios der Marke,…‘ betreibt und ihren Geschäftsbereich damit durch die Vertragsbeziehungen zu den Franchisenehmern in Form der Franchiseverträge auf deren Studios erweitert. Hieraus folgt eine gewisse Beherrschung des Risikobereichs für lauterkeitsrechtliche Verstöße in den Fitnessstudios des Franchisesystems, die sich auch auf die Organisation des Zutritts der Mitglieder und Aushänge in den Studios erstreckt.

Soweit die Beklagte argumentiert, es fehle an einer Zugehörigkeit der maßgeblichen Handlungen zu ihrem Betriebsorganismus, weil es auf die Frage von Preiserhöhungen durch einen Franchisenehmer in bestehenden Vertragsverhältnissen ankomme, auf die sie ebenso wie auf die zu verwendenden AGB schon aus kartellrechtlichen Gründen keinen Einfluss nehmen dürfe und auch nicht nehme, verengt dies den Blick auf die Reichweite der Betriebsorganisation übermäßig.

Maßgeblich ist nach den oben erörterten Grundsätzen die Erweiterung des Geschäftsbereichs des Betriebsinhabers und eine gewisse Beherrschung des Risikobereichs, nicht die Möglichkeit, Franchisenehmern Preis- oder AGB-Vorgaben zu machen. Dass die Beklagte auf die Gestaltung und den Außenauftritt der Systembetriebe Einfluss nimmt – und damit ihre Betriebsorganisation risikobeherrschend erweitert – liegt in der Natur ihres Franchisesystems und wird nicht einmal von ihr selbst infrage gestellt. Zudem ist sie hinsichtlich der AGB selbst der Auffassung, dass das Verhalten der Franchisenehmer gar nicht auf eine Änderung der mit dem jeweiligen Mitglied vereinbarten und zugrunde gelegten Bedingungen gerichtet gewesen sei.

(2) Die entsprechende Eingliederung der Franchisenehmer in den Betriebsorganismus der Beklagten in Form des von ihr beherrschten Franchisesystems hat auch zur Folge, dass der Erfolg der angegriffenen Handlung zumindest auch der Beklagten als Betriebsinhaberin zugutekommt. Die lauterkeitsrechtlich unzulässigen Aushänge dienten dazu, die vertragliche Zustimmung der Studiomitglieder zu einer Preiserhöhung zu erlangen, wobei die erhöhten Preise jedenfalls zum Teil auch der Beklagten zugeflossen wären, weil sie umsatzbezogene prozentuale Franchisegebühren erhebt.

(3) Unabhängig davon, ob die Beklagte in den Franchiseverträgen gegenüber den Franchisenehmern ausreichende Einflussmöglichkeiten vorgesehen hat, um den Zutritt der Mitglieder und darauf bezogene Aushänge in den Studios regeln zu können, wäre es ihre Sache gewesen, sich im Hinblick auf die lauterkeitsrechtliche Relevanz dieser Vorgänge derartige Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten ihrer Franchisenehmer zu sichern, dass entsprechende Wettbewerbsverstöße – wie die hier angegriffene unzulässige Beeinflussung gemäß § 4a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 UWG – verhindert werden. Einen entsprechenden Einfluss darauf, dass bei der Zutrittsregelung für Studiomitglieder und bei Aushängen keine lauterkeitsrechtlich unzulässigen Verhaltensweisen der Franchisenehmer vorkommen, hätte sich die Beklagte gegenüber den Franchisenehmern vorbehalten müssen…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West