So unter anderem das Gericht in seinem Teilurteil vom 31. Juli 2026 (Az.: 5 U 271/24). Das Gericht führt zur Begründung in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Zwar dient der Auskunftsanspruch nach Art. 15 bzw. 20 DSGVO nach der gesetzlichen Intention an sich nicht der Bezifferung eines zivilrechtlichen Leistungsanspruchs (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.09.2025, 6 U 323/24, Rn. 24, juris). Das in Art. 15 DS-GVO vorgesehene Auskunftsrecht soll der betroffenen Person die Überprüfung ermöglichen, ob sie betreffende Daten richtig sind und ob diese in zulässiger Weise verarbeitet werden, um gegebenenfalls ihr Recht auf Berichtigung, ihr Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) und ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, die ihr nach den Art. 16 ff. DSGVO zukommen, sowie ihr in Art. 21 DSGVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder ihre in den Art. 79 und 82 DSGVO vorgesehenen Rechte auf Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs bzw. auf Schadenersatz auszuüben (vgl. EuGH, Urteil vom 27.02.2025 – C-203/22, EuZW 2025, 442 Rn. 51ff.). Zweck des Rechts auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) ist demgegenüber nicht die Information der betroffenen Person über die Datenverarbeitung, sondern die Kontrolle über die Daten selbst (in Form des informationstechnischen Zugriffs); dies soll einen Anbieterwechsel ermöglichen bzw. erleichtern (Kühling/Buchner/Herbst, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 20 Rn. 1).
Die Stufenklage ist aber deshalb zulässig, weil die vom Kläger begehrte Auskunft in der Sache der Bezifferung des Leistungsanspruchs dient (im Ergebnis ebenso OLG Dresden, Urteil vom 18.11.2025, Az. 4 U 543/25 Rn. 19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2024, Az. 16 W 93/23, GRUR-RS 2024, 35198 Rn. 24). Es geht dem Kläger mit der Auskunft nicht darum, sich „sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung“ zu verschaffen. Vielmehr begehrt der Kläger die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie, was in der Sache einer Rechnungslegung im Sinne von § 254 ZPO bzw. § 666 BGB über die Geldbeträge entspricht, welche der Kläger der Beklagten im Rahmen des Spielerkontovertrages (§ 675 BGB) zur Verfügung gestellt hat. Ohne Kenntnis der Zahlungs- und Spielhistorie wäre dem Kläger eine Bezifferung der Ansprüche unmöglich.
Dem steht nicht entgegen, dass die Frage, ob und in welcher Höhe der Kläger bei der Beklagten gespielt hat, auch dafür relevant ist, ob dem Kläger dem Grunde nach ein zivilrechtlicher Rückzahlungsanspruch zusteht. Die Stufenklage ist nicht nur zulässig bei einem Unvermögen des Klägers, die Höhe des dem Grunde nach bestehenden Geldanspruchs zu beziffern, sondern auch dann, wenn ungewiss ist, ob überhaupt ein Anspruch besteht, sofern diese Ungewissheit über den Anspruchsgrund und den Anspruchsinhalt durch dieselben Tatsachen, auf die der Auskunftsanspruch gerichtet ist, geklärt werden kann (BSG, Urteil vom 13.11.2012, B 1 KR 24/11 R, BeckRS 2013, 67678 Rn. 11 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 16.06.2010, VIII ZR 62/09, NJW-RR 2011, 189). Dabei ist es dem Wesen einer Stufenklage, bei welcher die Zahlungsstufe erst nach der Auskunft beziffert werden kann, immanent, dass – je nach Inhalt der Auskunft – der Zahlungsanspruch auch 0,00 € betragen kann. Ob ein Anspruch tatsächlich besteht, ist für die Zulässigkeit der Stufenklage hingegen unerheblich. Maßgeblich ist nämlich der vom Kläger behauptete Leistungsanspruch (BGH, Urteil vom 08.12.2016, IX ZR 257/15, NJW-RR 2017, 496 Rn. 15)…“
