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Generalanwalt am EuGH: Einwilligung in die Übersendung von Direktwerbung durch Partner eines Verantwortlichen ist nur wirksam, wenn diese Partner der betroffenen Person bekanntgemacht werden

So die Ausführungen in den Schlussanträgen vom 17. September 2026 (Az.: C-317/25) des Generalanwaltes in einem Vorabentscheidungsersuchen eines französischen Gerichts. Im Rahmen des dort zu klärenden Sachverhaltes wurde Direktwerbung durch ein Unternehmen an mehr als 3 Millionen Empfänger versendet aufgrund einer Einwilligung der Kunden von Internetzugangsdiensteanbieter, die Werbung für Partnerunternehmen umfasste. Diese wurde im Rahmen der Einholung der Einwilligung aber nicht benannt.  

Nach Ansicht des Generalanwaltes sind die Vorgaben der DSGVO nicht erfüllt, da die fehlende Benennung der konkreten Partnerunternehmen im Rahmen der Einholung der Einwilligung als Rechtsgrundlage nicht erfüllt sind. Es fehle an einer informierten Einwilligung und es müsste vor der Direktwerbung eine neue Einwilligung eingeholt werden. In den Schlussanträgen wird unter anderem in den Rn.30  bis 35 ausgeführt:

„…Im vorliegenden Fall wird nicht erörtert, ob die bei der Ersterhebung erteilte Einwilligung freiwillig für den bestimmten Fall und unmissverständlich war. Streit besteht zwischen den Parteien über die Frage, ob die von den betroffenen Personen erteilte Einwilligung in hinreichend informierter Weise abgegeben wurde, um als Grundlage für die Verarbeitung in Form der Direktwerbung zu dienen.

Das Erfordernis einer „in informierter Weise“ abgegebenen Einwilligung im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO, die für die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung erforderlich ist, hängt u. a. davon ab, ob diese Person zuvor die Informationen über alle Umstände im Zusammenhang mit der Verarbeitung der fraglichen Daten erhalten hat, auf die sie Anspruch hat und die ihr ermöglichen, ihre Entscheidung über die Verwendung ihrer Daten zu treffen und ihre Einwilligung „selbstbestimmt“ in voller Kenntnis der Sachlage zu geben.

Wie sich nämlich aus Art. 12 DSGVO ergibt, der Ausdruck des Transparenzgrundsatzes ist, muss der Verantwortliche geeignete Maßnahmen treffen, um alle Informationen gemäß den Art. 13 und 14 dieser Verordnung zu übermitteln. Er muss der betroffenen Person insoweit eine Information über alle Umstände im Zusammenhang mit der Verarbeitung der Daten in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zukommen lassen, da dieser Person neben der Art der zu verarbeitenden Daten, der Dauer und der Modalitäten dieser Verarbeitung sowie der Zwecke, die damit verfolgt werden, die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen bekannt sein muss. Solche Informationen müssen diese Person in die Lage versetzen, die Konsequenzen einer etwaigen von ihr erteilten Einwilligung leicht zu bestimmen, und gewährleisten, dass die Einwilligung in voller Kenntnis der Sachlage erteilt wird. Als Grundpfeiler des Transparenzgrundsatzes gewährleistet das Recht auf Unterrichtung somit die Transparenz bei jeder Verarbeitung im Rahmen der DSGVO.

Wie der Gerichtshof darüber hinaus ausgeführt hat, ist die Informationspflicht, die dem Verantwortlichen gegenüber den von einer Verarbeitung personenbezogener Daten betroffenen Personen obliegt, „die logische Folge des Informationsrechts …, das diesen Personen durch die Art. 12 und 13 DSGVO zuerkannt wird“.

Eine Verletzung des Rechts der betroffenen Personen, hinreichend über alle Umstände im Zusammenhang mit einer Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere über die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen, informiert zu werden, kann daher der Erteilung einer Einwilligung in informierter Weise im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO entgegenstehen, was diese Verarbeitung rechtswidrig im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung machen kann. Das Recht der betroffenen Person auf Unterrichtung trägt somit dazu bei, dass eine Einwilligung vorliegt, die eine rechtmäßige Datenverarbeitung begründen kann, und die Angabe der Identität des für die betreffende Verarbeitung Verantwortlichen ist insoweit insbesondere notwendig, damit diese Einwilligung in informierter Weise erteilt werden kann.

Darüber hinaus obliegen die Pflichten in Bezug auf die Einholung der Einwilligung und die Erteilung von Informationen, die im Hinblick darauf vorgesehen sind, dass diese Einwilligung in informierter Weise erteilt wird, dem für die betreffende Verarbeitung Verantwortlichen, d. h. der Person, die „über die Zwecke und Mittel d[ies]er Verarbeitung [entscheidet]“ …“

Hinweis des Autors:

Der EuGH entscheidet nach den Schlussanträgen. Ob er den Ausführungen des Generalanwaltes folgt, bleibt somit abzuwarten.

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West