LAG Rheinland-Pfalz: Kein Kündigungsschutz für einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten, wenn dessen Bestellung gesetzlich nicht notwendig war

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So das Gericht in seinem Urteil vom 29. August 2022 (Az.: 3 Sa 203/21). In dem arbeitsgerichtlichen Verfahren war die Kündigung eines Beschäftigten zu entscheiden, der sich gegen die Kündigung im Wege der Kündigungsschutzklage gewehrt hatte. Der Beschäftigte war betrieblicher Datenschutzbeauftragter in einem Unternehmen, in dem im Jahr 2020 weniger als 10 Menschen beschäftigt waren.

Das Gericht sieht keine Bestellpflicht im konkreten Fall aus Art. 37 DSGVO und § 38 BDSG.

Zu § 38 BDSG führt das Gericht unter anderem in den Entscheidungsgründen aus:

„…Nach § 38 Abs. 1 S. 1 BDSG haben nichtöffentliche Verantwortliche und Auftragsbearbeiter einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, wenn sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Dies ist bei der Beklagten unstreitig nicht der Fall.

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf die bis zum 26.11.2019 geltende Schwelle von zehn Personen in der Altfassung des § 38 Abs. 1 S. 1 BDSG zur Benennungspflicht eines Datenschutzbeauftragten berufen. Denn auch in diesem Fall muss der Kläger darlegen, dass mindestens zehn Mitarbeiter dabei „in der Regel“ und „ständig“ mit einer automatisierten Datenverarbeitung befasst waren. Dies hat der Kläger nach dem Bestreiten der Beklagten nicht substantiiert unter namentlicher Benennung von mindestens zehn Mitarbeitern dargelegt. Im Übrigen fehlt auch konkreter Sachvortrag, dass diese Mitarbeiter in der Regel und ständig bei der Beklagten mit einer automatisierten Datenverarbeitung befasst waren.“