Dies auch dann, wenn diese Beststellbestätigung nur die gesetzlichen Anforderungen des § 312i I Nr.3 BGB erfüllen will. So unter anderem das Gericht im Rahmen einer Entscheidung zu einer sofortigen Beschwerde (Beschluss vom 19.März 2026, Az.: 15 W 32/25). Unter anderem war die Übersendung der Bestellbestätigung im konkreten Fall streitig, da diese auch Angaben zu einem Newsletter und Klimaschutzprojekten neben den Angaben zur Bestellung enthielt.
Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Der Antrag ist auch in Bezug auf die in der Beschwerde allein noch in Rede stehende Anlage AS4 begründet, denn dem Antragsteller steht der Unterlassungsanspruch auch insoweit zu. Anspruchsgrundlage ist § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, wobei der Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb anhand der Maßstäbe des § 7 UWG zu bewerten ist. Dazu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss unter II.2.a) zur Anlage AS5 verwiesen. Der Anspruch besteht entgegen der Annahme des Landgerichts auch hinsichtlich der Anlage AS4, weil auch diese einen werblichen Inhalt aufweist. Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin gemäß § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB zur Versendung einer Bestellbestätigung an den Antragsteller gesetzlich verpflichtet war, nachdem dieser bei ihr eine Bestellung tätigte. Diese Verpflichtung ist auch nicht auf Verbraucherverträge beschränkt (Wendehorst in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage 2025, § 312i Rn. 7). Der Antragsteller musste daher mit einer entsprechenden E-Mail-Nachricht der Antragsgegnerin rechnen und diese zur Kenntnis nehmen. Er musste aber nicht auch darin enthaltene Werbung zur Kenntnis nehmen, in deren Erhalt er nicht eingewilligt hatte. Bei den Hinweisen auf den Newsletter der Antragsgegnerin und die Unterstützung von Klimaschutzprojekten handelt es sich um Werbung. Dabei ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin nicht in den Erhalt von Werbung eingewilligt hat. Zwar ist seine eidesstattliche Versicherung insofern unzutreffend, als er darin seine Kenntnisnahme von der abgemahnten Handlung erst am 10.10.2025 versichert, obwohl er darauf bereits am 28.09.2025 mit seiner Abmahnung (Anlage AS6) reagiert hatte. Demnach ist der Wert der eidesstattlichen Versicherung zumindest in gewissem Maße erschüttert, auch wenn es sich wohl nur um eine versehentliche Falschangabe handelt. Allerdings hat die für eine Einwilligung darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastete Antragsgegnerin nicht substanziiert vorgetragen, dass, wann und wie der Antragsteller seine Einwilligung erteilt habe, so dass es auf die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller insoweit nicht ankommt. Auch die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 3 UWG sind schon nach dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht erfüllt, wie das Landgericht (betreffend Anlage AS5) ebenfalls zutreffend ausgeführt hat. Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der begangenen Rechtsverletzung indiziert und nicht durch den Abschluss eines Unterlassungsvertrags ausgeräumt worden…“
