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OLG Düsseldorf: Buttonbeschriftung mit „Abonnieren“ oder „Weiter zur Zahlung“, verwendet für Apps von Sozialem Netzwerk-Anbieter, erfüllt nicht die Vorgaben des § 312j III BGB

So entschieden in einem Eilverfahren zu Lasten eines Unternehmens, dass Social Media Anwendungen anbietet. In dem Urteil vom 8. Februar 2024 (Az.: 20 UKl 4/23) führt das Gericht aus:

„…Der – im Antrag als erstes aufgeführte – Button auf der Webseite der Antragsgegnerin entspricht nicht der zwingenden (§ 312m Abs. 1 BGB) Vorschrift des – gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) UKlaG als verbraucherschützend einzustufenden – § 312j Abs. 3 S. 3 BGB. Nach dieser Vorschrift muss die Schaltfläche aus den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer anderen entsprechenden eindeutigen Formulierung bestehen. Bei der Frage, ob es sich um eine andere entsprechende eindeutige Formulierung handelt, ist allein der Text der Schaltfläche maßgeblich (EuGH NJW 2022, 1439 zum zugrundeliegenden Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2011/83/EU). Die Kostenpflichtigkeit des Angebots muss eindeutig sein (EuGH NJW 2023, 3417 Rn. 45). Das Wort „Abonnieren“ ist in diesem Sinne nicht eindeutig, weil es auch kostenlose Abonnements (z.B. für sogenannte Newsletter) gibt. Die Tatsache, dass auf der Webseite vorher und währenddessen eindeutig auf die Kostenpflichtigkeit des Abonnements hingewiesen wird, ist unerheblich. Das Herkunftslandprinzip des § 3 Abs. 2 TMG führt schon deshalb nicht zu einem anderen Ergebnis, weil das irische Recht in s. 108 (5) Consumer Rights Act 2022 (Act 37/2022) dieselbe Vorschrift kennt…“

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