So das Gericht in seinem Urteil vom 21. Juli 2026 (Az.: VI ZR 144/23) in einem Rechtsstreit. In der Folge wies das Gericht den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann der geltend gemachte Unterlassungsanspruch in der Sache jedoch nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass ein Unterlassungsanspruch bezüglich der rechtswidrigen Übermittlung von personenbezogenen Daten auf der Grundlage des nationalen Rechts von vornherein ausgeschlossen ist, weil die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung insoweit eine abschließende Regelung bildeten.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) hat in seinem der Entscheidung des Berufungsgerichts zeitlich nachfolgenden Urteil vom 4. September 2025 in der Rechtssache C-655/23 ausgeführt, die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung seien dahin auszulegen, dass sie zugunsten der von der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten betroffenen Person für den Fall, dass diese Person – wie der Kläger im Streitfall – nicht die Löschung ihrer Daten beantragt, keinen gerichtlichen Rechtsbehelf vor- sehen, der es ihr ermöglicht, präventiv zu erwirken, dass dem Verantwortlichen auferlegt wird, künftig eine erneute unrechtmäßige Verarbeitung zu unterlassen. Allerdings hinderten sie die Mitgliedstaaten nicht daran, einen solchen Rechtsbehelf in ihren jeweiligen Rechtsordnungen vorzusehen (vgl. EuGH, NJW 2025, 3137 Rn. 52). Die Möglichkeit für die betroffene Person, Klage gegen den Verantwortlichen auf künftige Unterlassung eines Verstoßes gegen die materiellen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung zu erheben, beeinträchtige deren Ziele nicht, sondern könne vielmehr die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmungen verstärken und damit das mit dieser Verordnung angestrebte hohe Schutzniveau für die betroffenen Personen in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verbessern (aaO Rn. 50). Damit kann vorliegend eine antragsgemäße Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung nach nationalem Recht nicht unter Berufung auf einen abschließenden Regelungsgehalt der unionsrechtlichen Bestimmungen abgelehnt werden…“
Grundsätzlich kommt dann ein Anspruch auf Basis der analogen Anwendung von § 1004 BGB in Betracht. Dazu führt das Gericht ferner unter anderem aus:
„…Nach der vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung kommen bei einer durch eine rechtswidrige Datenverarbeitung verursachten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung grundsätzlich Ansprüche des Verletzten in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht (zum Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog vgl. Senatsurteil vom 16. März 2010 – VI ZR 176/09, VersR 2010, 677 Rn. 11 f.; zum Folgenbeseitigungsanspruch in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1984 – VI ZR 105/82, BGHZ 91, 233, 239 f., juris Rn. 21 f.; BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 – III ZR 159/82, NJW 1984, 436). Bei einem Verstoß gegen eine als Schutzgesetz zu qualifizierende Datenschutz-Vorschrift können zudem Ansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 2 BGB bestehen (vgl. zum Unterlassungsanspruch bei einer nach §§ 4, 29 BDSG aF unzulässigen Datenübermittlung Senatsurteile vom 24. Juli 2018 – VI ZR 330/17, ZIP 2019, 1172 Rn. 53; vom 27. Februar 2018 – VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 42; vom 20. Februar 2018 – VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 Rn. 21 f.). Diese Anspruchsgrundlagen sind auch im Falle einer nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung rechtswidrigen Datenverarbeitung in Betracht zu ziehen (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2026 – VI ZR 97/22, juris Rn. 26; vom 12. Mai 2026 – VI ZR 375/24, juris Rn. 29 f.)…“
