LG Paderborn: Werbewiderspruch nach E-Mail-Werbung muss schnellst möglich umgesetzt werden->Monatsfrist des § 12 III DSGVO findet keine Anwendung
Unter anderem dies hat das Gericht in seinem Urteil vom 12. März 2024 (Az.: 2 O 325/23) rund um die Übersendung von E-Mail-Werbung entscheiden. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus: „…Die Verwendung der Adresse für die eigene Direktwerbung des Unternehmers ist ausgeschlossen, wenn der Kunde ihrer Verwendung zu Werbezwecken widersprochen hat. Der Widerspruch gegen die Verwendung der elektronischen Postadresse zum Zwecke der Übersendung von Werbung nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 UWG ist formlos möglich und setzt nicht voraus, dass der Kunde selbst bestimmte Einstellungen im “Kundenverwaltungssystem” des Unternehmens tätigt. Hat der Beworbene einer Werbung mittels elektronischer Post wirksam iSd § 7 Abs. 3 Nr. 3 widersprochen, so…
AG Augsburg: Angabe von URL zu Accounts in Sozialen Netzwerken in E-Mail-Footer ist keine unzulässige Werbung, die Anspruch auf Unterlassung auslöst
So das Gericht in seinem Endurteil vom 09. Juni 2023 (Az.: 12 C 11/23, nicht rechtskräftig) im Rahmen eines Rechtsstreits und einem geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung von E-Mail-Werbung. Das beklagte Unternehmen hatte im E-Mail-Footer auf Facebook, Twitter und YouTube und dort genutzte Account per Link hingewiesen. Der Kläger sah darauf in einer an Ihnen gesandten E-Mail unter Verwendung des Footers eine unzulässige E-Mail-Werbung, da keine Einwilligung diesbezüglich vorlag. Das Gericht sah keine Werbung noch eine rechtswidrige Handlung und führt in den Entscheidungsgründen aus: „…Die streitgegenständliche E-Mail der Beklagten hatte keinen werblichen Inhalt. Der Verweis auf die Internetpräsenzen der Beklagten durch die Angabe der URL stellt schon keine Werbung dar.…
KG Berlin:Unerwünschte Werbung & Gegenstandswert in Klageverfahren
Unerwünschte Werbung & Gegenstandswert in Klageverfahren – Dieser spielt die Rolle für die Bemessung von Rechtsanwalts-und Gerichtskosten in einem gerichtlichen Verfahren. Das KG Berlin hat sich in einem Beschluss vom 17. Januar 2022 (Az.: 5 W 152/21) mit den Gegenstandswerten und deren Höhe beschäftigt. Hintergrund war ein Beschwerdeverfahren zur Höhe des Streitwertes in einem Klageverfahren zwischen einem klagenden Rechtsanwalt und einem beklagten Unternehmen, einem Energieversorgungsunternehmen, und der Zulässigkeit von unerbetener Telefonwerbung sowie unerbetener Werbung per E-Mail. Rechtsprechungsänderung: Auch bei gewerblichen Adressaten von unerwünschten E-Mails mit Werbung beträgt Gegenstandswert 3.000 EUR Hier ändert das LG Berlin seine bisherige Rechtsprechung und gleicht die Gegenstandswerte für private und gewerbliche Empfänger an. Bisher hatte…