Anwendung des UWG bei Entstehung des Wettbewerbsverhältnisses durch geschäftliche Handlung – Begründet eine geschäftliche Handlung erst das nach § 2 I 3 UWG erforderliche Wettbewerbsverhältnis, so findet das UWG ebenfalls Anwendung.
Der BGH bestätigt in seinem Urteil vom 24. Februar 2022, Az.: I ZR 128/21 – Zweitmarkt für Lebensversicherungen II. seine eigene vorherige Rechtsprechung zu dieser Thematik.
Im Streitfall hatte eine Rechtsanwaltskanzlei einen Unterlassungsanspruch gegen ein Unternehmen im Bereich des Ankaufs und weiterer Handlungen zu Versicherungen und Bausparverträgen geltend gemacht. Die durch die Werbung angekündigte Handlungen reichten aus, um ein Wettbewerbsverhältnis zu begründen, da die Rechtsanwaltskanzlei ebenfalls im Bereich des Versicherungsrechtes tätig war.
Anwendung des UWG bei Entstehung des Wettbewerbsverhältnisses durch geschäftliche Handlung – Ansicht des BGH
Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, dass das Wettbewerbsverhältnis erst durch diese Wettbewerbshandlung begründet worden ist, auch wenn die Parteien unterschiedlichen Branchen angehören (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 – I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114 Rn. 30 = WRP 2014, 1307 – nickelfrei)…“