So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 3. Juni 2026 (Az.: I ZR 123/25) in einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit zwischen einer Taxigenossenschaft und einem Unternehmen, dass über eine Plattform Fahrten von Personen an andere Unternehmen vermittelt. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Unlauter handelt nach § 3a UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zu- widerhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.§ 49 PBefG regelt den Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen. Mit Mietwagen dürfen gemäß § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unter-nehmers eingegangen sind. Nach § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG hat der Mietwagen nach Ausführung des Beförderungsauftrags unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten… Die Rückkehrpflicht ist auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Sie wirkt sich sowohl auf den Wettbewerb der Mietwagenunternehmen untereinander als auch auf den Wettbewerb zwischen Mietwagen- und Taxiunternehmen unmittelbar aus (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2015 – I ZR 196/13, GRUR 2015, 1235 [juris Rn. 12] = WRP 2015, 1461 – Rückkehrpflicht V). Ein Verstoß gegen die Rückkehrpflicht ist danach geeignet, die Interessen der Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen…“
