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BGH: Werbung mit mehrdeutigem umweltbezogenem Begriff nur dann wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn in Werbung die konkrete Bedeutung des verwendeten Begriffs erläutert wird
So entschieden für den Begriff „klimaneutral“ mit Urteil vom 27. Juni 2024 (Az.: I ZR 98/23). Gemäß den Ausführungen in der bisher nur vorliegenden Pressemitteilung sind aufklärende Hinweise außerhalb der konkreten Werbegestaltung nicht ausreichend, um rechtskonform gemäß dem UWG zu handeln.
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